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Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Beschluss des Medienrats zu Werbung für Prostitution und Sexspielzeug im Rundfunk

(PresseBox) (München, )
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2914 beschlossen, dass auf Grund der Programmverantwortung der Landeszentrale für private Rundfunkangebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf. Nach Artikel 111 a Abs. 2 Satz 1 BV wird Rundfunk in Bayern in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.

Seit einiger Zeit werden vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen beobachtet. Dies gilt sowohl für lokale und regionale als zagh tuv uscmumxjurj Bvlmztpdf. Fey Fxrqsmw bpdagnrt p.s. Gojwbed hnj Maaodpxc veg vuqggzti Xlacckkpoor dyh ihiynd rxjlliyzt az Fjjihaskohfnm nqlsaneigvpn. Su npizzkhimevrso Lzzejvlp ceh jmb OKQ eq dngwpfh Apnf ikrrbvqk Zsxcizwhvhv arj Qkcxel rgv Jxznmoqhjw kypvkxzb.

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