Im neuen §9 Abs. 1a der Fördersatzung wird nunmehr klargestellt, dass auch Programmteile gefördert werden können, die von mehreren Anbietern gemeinsam gestaltet und in mehreren Versorgungsgebieten ausgestrahlt werden. Eine Zusammenarbeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die betroffenen Versorgungsgebiete aneinander grenzen oder zu einem bayerischen Regierungsbezirk gehören und mindestens zu einem der Versorgungsgebiete ein enger lokaler inhalt-licher Bezug besteht.
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