Die elektrotechnisch unterwiesene Person
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften (Elektrogeselle, -meister, -techniker, -ingenieur) errichtet, geändert und Instand gehalten werden. So bestimmt es die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ in § 3 (1). Daneben erlaubt diese Vorschrift auch Tätigkeiten an elektrischen Anlagen durch „Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ oder durch „Elektrofachkräfte mit begrenztem Aufgabengebiet“.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen sind Nichtelektriker, die mit einer theoretischen und praktischen Unterweisung Kenntnisse erhalten, um begrenzte Eingriffe an elektrischen Anlagen vornehmen zu dürfen.
Wie zum Beispiel:
- Reinigen elektrischer Anlagen beziehungsweise elektrischer Betriebsstätten und abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile
- Feststellen der Spannungsfreiheit
- Betätigen von Stellgliedern, die für die Sicherheit oder Funktion einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, insbesondere auch dann, wenn diese Stellvorgänge „gelegentliches Handhaben“ sind, also in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile (vgl. Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 4 DGUV V3) durchgeführt werden müssen
- Prüfen ortsveränderlicher, elektrischer Betriebsmittel mit geeignetem Prüfgerät unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
- Aufsicht führen bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel