"Wir sind sehr zufrieden, dass unsere steuerliche Konzeption mit diesem Urteil bestätigt wurde" sagt Christian Witzsche, Geschäftsführer der Windwärts Sonne und Wind GmbH & Co. Betreiber KG "und die Kommanditisten werden sich freuen, dass sie die Steuernachzahlungen nun zurückerhalten."
Seit 2005 hatten bei zahlreichen Initiatoren von Windenergiefonds steuerliche Betriebsprüfungen stattgefunden. Prüfungen des Finanzamtes für Großbetriebsprüfungen beim Initiator Windwärts Energie GmbH führten bei den Steuererklärungen der Betreibergesellschaften für die Jahre 2000 bis 2003 unter anderem zu einer veränderten Berechnung der Abschreibungszeiträume mit entsprechenden Auswirkungen für die Gesellschafter. Bei der steuerlichen Konzeption hatten bis dahin die Initiatoren von Windenergiefonds generell die in den Afa-Tabellen festgelegten sogenannten "betriebsgewöhnlichen Abschreibungszeiträume" von 12 bzw. 16 Jahren zugrunde gelegt. Die Steuerbescheide sahen nun die Abschreibung über einem Zeitraum von 20 Jahren vor.
Im November 2007 erhob die Windwärts Sonne und Wind GmbH & Co. Betreiber KG gegen die entsprechend angepassten Steuerbescheide für die geprüften Jahre Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Am 29. Januar 2009 entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die in den Afa-Tabellen zugrunde gelegten Abschreibungszeiträume auch für Publikumsgesellschaften anzuwenden sind und führt damit zur Rechtssicherheit bei den niedersächsischen Fondsgesellschaften. Seit heute liegt das schriftliche Urteil vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Von dem Urteil sind allein bei den Fonds der Windwärts Energie GmbH rund 2300 Gesellschafter betroffen.