Speziell befassten sich die Richter mit der Lösung zur Hochrechnung des Stammkundenanteils bei Barzahlern. Hierzu soll die Auswertung der Kartenzahlungen als Orientierung dienen.
Auch die Beurteilung der Stammkundeneigenschaft bei sog. Flotten- und Firmenkundenkarten wird im Urteil des BGH behandelt. Hier wird hervorgehoben, dass in solchen Fällen auf den Großkunden abzustellen ist.
Darüberhinaus verwiesen die Richter darauf, dass eine ausschließlich auf Kartennummern gestützte Feststellung von Stammkartenkunden stark von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort abweichen kann.
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