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Lieferzeitangaben: Auf diese Formulierungen sollten Shopbetreiber besser verzichten

(PresseBox) (Köln, )
Die Angabe von Lieferzeiten stellt Shopbetreiber immer wieder vor große Herausforderungen. Was ist hier zulässig? Welche Formulierungen sollten vermieden werden? Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, gibt einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung und zeigt die größten Fallstricke bei der Angabe von Lieferzeiten auf.

Angabe eines konkreten Liefertermins?
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 hat der Shopbetreiber vor Bestellabgabe klar und verständlich über „den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ zu informieren. Auch wenn der unglückliche Wortlaut dies vermuten lässt: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Wie bisher genügt auch die Angabe eines Zeitraumes – zum Beispiel in Tagen. Neu ist allerdings, dass in jedem Fall Lieferzeitangaben gemacht werden müssen. Nach altem Recht waren konkrete Lieferzeiten dann entbehrlich, wenn die Ware sofort lieferbar war (BGH, Urteil v. 07.04.2005, I ZR 314/02).

Stolpersteine bei den Lieferzeitangaben
Viele Händler versuchen, ihre Lieferzeiten durch Relativierungen möglichst offen zu halten, um etwaige Verspätungen im Versand und bei der Postlaufzeit wieder auszugleichen. Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Viele Relativierungen von Lieferzeiten wurden von Gerichten bereits für unzulässig erklärt.

Die fünf größten Abmahnfallen zusammengefasst:

1. „Versandfertig in …“
Bloße Angaben, ab welchem Zeitpunkt eine Ware verfügbar oder versandfertig ist, sind nicht ausreichend. Die Lieferzeit umfasst den Zeitraum bis zum Erhalt der Ware, sodass die Postlaufzeit des Paketes nicht ausgeklammert werden kann. Dies stellt zudem die für den Verbraucher relevante Angabe dar.

2. Lieferzeit „auf Anfrage“
Das OLG Hamm urteilte 2009, dass der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht ausreiche, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich in Frage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08). Allerdings sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte auch Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese beim Händler zu erfragen, genügt hier nicht.

3. „Lieferzeiten sind unverbindlich“
Klauseln, welche die genannten Lieferzeiten als unverbindlich darstellen, sollten ebenfalls vermieden werden. Die AGB-Klausel „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist unzulässig, da die Lieferzeit offen gehalten wird. Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005 , 1 U 127/05).

Auch die folgende Klausel wurde als unzulässig gewertet (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12): „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).” Shopbetreiber können sich damit nicht der Angabe eines Liefertermins entziehen, indem Sie behaupten, die angegebene Lieferfrist sei unverbindlich oder ein bloßer Richtwert. Der Verbraucher muss wissen, wann er mit der Lieferung der Ware rechnen kann.

4. Lieferzeiten „in der Regel“
Bereits 2009 wurde die Klausel “in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” abgemahnt und vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass keine End-Frist angegeben sei und der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren sei, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss. Auch das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) wertete „in der Regel“-Lieferzeiten als unzulässig.

5. „Voraussichtliche“ Lieferzeiten
Bei voraussichtlichen Lieferzeiten handelt es sich um eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung. Da die Frist zu unbestimmt sei, wurde der Zusatz „voraussichtlich“ von dem OLG Bremen (Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12) als unzulässig gewertet. Durch den relativierenden Zusatz "voraussichtlich” könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind.

Abschließender Tipp:
Auf die oben dargestellten Klauseln sollten Shopbetreiber besser verzichten. Anders verhält es sich allerdings mit Zirka-Lieferzeiten – zum Beispiel „Lieferzeit ca. 3 Tage“. Diese wurden von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig gehalten, da sich die Lieferzeit hier nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt (so OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 U 42/09 und Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12). Die Lieferzeit sei im Wesentlichen festgelegt und von dem mitgeteilten Zeitrahmen dürfe nur in einem geringfügigen Maße abgewichen werden.

Die Zulässigkeit von Zirka-Lieferzeiten wurde übrigens auch bereits zur neuen Rechtslage bestätigt (OLG München, Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14).

Alternativ ist es auch möglich, eine Relativierung durch Angabe einer Höchstfrist zu begrenzen, sodass der Verbraucher weiß, wann er spätestens mit der bestellten Ware rechnen kann. Auch die Angabe einer Zeitspanne wie zum Beispiel „Lieferzeit: 3 - 5 Tage“ ist denkbar. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann selbstverständlich auch auf jede Relativierung der genannten Lieferzeiten verzichten.

Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist die europäische E-Commerce Vertrauensmarke. Das Unternehmen mit Sitz in Köln hat seit Firmengründung 1999 europaweit mehr als 19.000 Händler zertifiziert. Trusted Shops überprüft seine Mitglieder anhand von strengen Einzelkriterien wie Bonität, Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz und vergibt daraufhin sein begehrtes Gütesiegel. Zu den Kunden zählen zalando, redcoon, MediaMarkt, Commerz-bank, OBI sowie eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen. Durch die Kombination von Prüfung, Geld-zurück-Garantie, Bewertungen und Service entsteht für den Verbraucher ein "Rundum-sicher-Paket".

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