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Zulassung zum Weihnachtsmarkt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Weihnachtsmärkte sind aus vielfacher Hinsicht ein juristischer Zankapfel: Regelmäßig müssen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Vergaben einzelner Standplätze entscheiden. Der Hintergrund:

Weihnachtsmärkte sind normale Veranstaltungen, die aber jedenfalls aus gewerberechtlicher Sicht eine Besonderheit haben (können): Im Gewerberecht können bestimmte Veranstaltungen „festgesetzt“ werden, so z.B. Märkte (Flohmärkte, Weihnachtsmärkte usw.), Volksfeste oder Messen.

Die gewerberechtliche Festsetzung erfolgt auf Antrag des Veranstalters (§ 69 Gewerbeordnung): Der Veranstalter muss also im Vorfeld überlegen, ob er eine Festsetzung beantragen möchte – denn mit der Festsetzung gehen nicht nur Vorteile (z.B. Lockerungen im Ladenschlussgesetz oder Arbeitszeitgesetz) einher, sondern auch u.a. ein erheblicher Nachteil: Bei festgesetzten Veranstaltungen kann der Veranstalter nicht mehr völlig frei entscheiden, welchen Aussteller oder Beschicker er zulässt.

Beantragt bspw. ein Messe- oder ein Marktveranstalter keine Festsetzung, kann er völlig frei entscheiden, welchen Aussteller oder Beschicker er zulässt (Vertragsfreiheit). Diese Freiheit wird durch die gewerberechtliche Festsetzung erheblich eingeschränkt: Nun benötigt der Veranstalter einen Katalog von Kriterien, die objektiv überprüfbar sein müssen. Fühlt sich nun ein Aussteller bzw. Beschicker zu Unrecht nicht zugelassen, kann er die Nichtzulassung vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Für den Veranstalter besteht also ein nicht unerhebliches Risiko, bei fehlerhafter Auswahl von Prozessen überzogen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat nun entschieden, dass die Nichtzulassung eines Bewerbers für den Christkindlesmarkt 2012 in Augsburg rechtswidrig war.

Die Stadtverwaltung hatte u.a. Kriterien wie „Umweltfreundlichkeit“ und „Preisgestaltung“ bei den Bewerbern ausgeschrieben und bewertet. Der nicht zugelassene Beschicker hatte hierzu Angaben gemacht, die allerdings durch die Stadtverwaltung im Vergleich zu anderen Bewerbern schlecht bewertet wurden. Die Stadtverwaltung war allerdings nicht in der Lage, das Verfahren dieser Bewertung nachvollziehbar und transparent zu erklären, weshalb der Verwaltungsgerichtshof hierin ein unzulässiges Auswahlverfahren sah: Die Stadtverwaltung berief sich auf das „Verwaltungswissen des Marktmeisters“, das sich auf frühere Erfahrungen stützte und davon ausging, dass frühere Bewerber auch in Zukunft sich genauso verhalten würden. Damit aber würden insbesondere neuere Bewerber behindert, die sich bei früheren Märkten nicht haben beweisen können.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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