Das OLG Köln hält die Werbung gleich aus mehreren Gründen für irreführend und damit wettbewerbswidrig:
Das beworbene Angebot der Antragsgegnerin in der konkret veröffentlichten Fassung erweckt unzutreffend den Eindruck, dass die doppelt schnelle DSL-Verbindung nach einem Anbieterwechsel in jedem Fall, also unabhängig von weiteren Faktoren genutzt werden könne. Irreführend daran ist, dass aus der Werbung nicht hervorging, dass es beispielsweise auch auf die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder auf dessen interne Verkabelung ankommt.
Außerdem ergab sich erst aus einer Fußnote der Werbung, dass aus Sicht von UnityMedia mit "normalem" DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s gemeint ist, so dass unter "doppelt so schnell" eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s zu verstehen wäre. Tatsächlich bieten aber Konkurrenten von UnityMedia auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s an. Deshalb ist das Angebot von UnityMedia mit 32.000 kbit/s eben nicht zwangsläufig und stets doppelt so schnell wie die Leistungen anderer Anbieter.
Schließlich hat das OLG Köln festgestellt, dass UnityMedia beim Upload von Daten sogar langsamer ist, als die Antragstellerin. Diese stellt nämlich ihren Kunden Uploadgeschwindigkeiten von bis zu 10 Mbit/s zur Verfügung, wohingegen UnityMedia lediglich eine Geschwindigkeit von 1 Mbit/s leistet.
(OLG Köln, Urteile vom 19.12.2011, Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11)
Fazit:
Das Urteil überrascht nicht, es ist auch zutreffend. Werbeaussagen müssen wahr sein und dürfen die so genannten „beteiligten Verkehrskreise“, also vor allem auch die Kunden – in der Regel Verbraucher – nicht irreführen.
Udo Maurer
Rechtsanwalt