Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 772432

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Timo Schutt +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Warnung vor Nichtabschluss einer Versicherung irreführend

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das LG Leipzig hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen das Online-Portal fluege.de, festgestellt, dass ein Reisevermittler Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen darf und auch kein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen verlangen kann.

Kunden, die auf der Internetseite einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollten. Klickten sie auf „nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: „Achtung - nicht empfehlenswert“. Dazu enthielt die Warnung den Hinweis, eine Stornierung sei mit erheblichen Kosten bis zu 100% des Flugpreises verbunden.

Nach Ansicht der Leipziger Richter ist ein solches Vorgehen unzulässig. Kunden könnten nämlich nach einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Nach einer Testbuchung des vzbv entfielen darauf mehr als die Hälfte des Ticketpreises.

Irreführend war nach dem Urteil auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung. „Volles Risiko ohne Reiseschutz!“ hieß es im Fall eines Krankenrücktransports oder bei Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte. Davon könne aber keine Rede sein. Das Gericht schloss sich daher der Auffassung der Klägerin an und stellte fest, dass die Warnhinweise irreführend sind. Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Zahlungspauschale von 7 Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt.

(LG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Aktenzeichen 5 O 911/15)

Unsere Meinung

Alle zusätzlichen Leistungen dürfen ohnehin nur mit einem Opt-In versehen werden. Der Kunde muss also aktiv eine Leistung anhaken, um sie dazu zu buchen. Das ist geradebei Flugbuchungen in der Vergangenheit anders gewesen.

Wenn jetzt quasi durch die Hintertür der Anbieter den buchenden Kunden warnt, dass er unbedingt eine bestimmte Leistung brauche, dann führt das wiederum zu einer nicht zulässigen Einflussnahme und Irreführung des Kunden.

Erlaubt ist dagegen die sachliche Information welche Vorteile bspw. eine Reiserücktrittsversicherung oder eine sonstige Leistung bietet. Dann kann (und muss) der Kunde aber selbst entscheiden, ob er diese (vermeintlichen) Vorteile haben möchte oder nicht und es darf nicht anderweitig noch zu einer Beeinflussung seiner Entscheidung kommen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.