Es genügt beispielsweise bereits, wenn ein deutscher Webshopbetreiber seine Waren auch nach Österreich sendet. Immerhin ist der deutsche Webshop in deutscher Sprache ohne klare Kenntlichmachung, dass nur innerhalb Deutschlands versandt wird, auch auf den sonstigen deutschsprachigen Raum ausgerichtet, also auch auf Österreich und die Schweiz. Dann aber muss der Betreiber des Webshops genau aufpassen: Bestellt nämlich ein österreichischer Kunde, gilt für diesen auch das österreichische Verbraucherschutzrecht. In Österreich aber gilt ein Rücktrittsrecht (entspricht dem deutschen Begriff des Widerrufsrechts) von 7 Werktagen (Sonn- und Feiertage müssen also herausgerechnet werden). In Deutschland aber haben wir ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen).
Der österreichische Kunde erhält zwar auf den ersten Blick mehr, als er nach eigenem nationalem Recht bekommt, nämlich ein längeres Rückgaberecht, was prinzipiell möglich ist. Das ist aber in bestimmten wenigen Fällen falsch, wenn eine hohe Zahl an Sonn- und Feiertagen hinzutritt kann nämlich auch die deutsche Frist kürzer sein, als die österreichische.
Hinzu kommt, dass der österreichische Kunde auch über sein österreichisches Recht belehrt werden muss. Sonst wurde er eben falsch belehrt, was wiederum genauso ist, wie wenn er gar nicht belehrt worden wäre. Der deutsche Webshopbetreiber verstößt damit gegen das Verbraucherschutzrecht. Das wiederum führt zur Abmahngefahr und dazu, dass das Rückgaberecht überhaupt nicht zu laufen beginnt.
Dasselbe gilt, wenn der deutsche Webshopbetreiber nicht auf die Versandkosten nach Österreich hinweist, die sicherlich höher sind, als diejenigen innerhalb Deutschlands. Auch hier hat er Informationspflichten, die er dann nicht eingehalten hat.
Darüber machen sich viele Betreiber von Webshops keine oder unzureichende Gedanken. Daher besteht hier ein erhöhtes Abmahnrisiko.
Die EU ist sich wohl der Problematik bewusst. Aktuell diskutiert das EU-Parlament einen Richtlinienentwurf, der eine Vereinheitlichung ermöglichen soll. Es soll beispielsweise eine EU-weit einheitliche Widerrufsbelehrung geben, was für viele Webshopbetreiber schon eine enorme Erleichterung wäre.
Auf der anderen Seite ist geplant die Webshopbetreiber mehr oder weniger zu zwingen, die Waren auch EU-weit zu versenden. Zurzeit kann man durch einen klaren Hinweis noch selbst entscheiden, in welche Länder man liefern möchte und in welche nicht. Da es auf jeden Fall dabei bleiben wird, dass das zwingende Verbraucherschutzrecht aus dem Land des Käufers anzuwenden ist, würde eine solche Lieferpflicht aber massive Probleme, insbesondere Kosten für die rechtssichere Ausgestaltung des Webshops selbst und eventuell anfallende Rechtsstreitigkeiten im Ausland, mit sich bringen, Viele kleine und mittelständische Webshops wären in ihrer Existenz gefährdet.
Es bleibt hier abzuwarten, wie schlussendlich die EU-Richtlinie ausgestaltet wird. Eine rechtlich verbindliche Umsetzung der noch bevorstehenden Richtlinie in nationales Recht ist aber auf die nächsten Jahre hin nicht zu erwarten.
Es bleibt also dabei, dass jeder Webshopbetreiber im eigenen Interesse auf jeden Fall vor Aufnahme der Tätigkeit, aber auch im Anschluss ständig seinen Internetauftritt rechtlich prüfen lassen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Kosten der Prüfung und Absicherung sind nahezu immer günstiger, als die Kosten der Abmahnung oder des Rechtsstreits mit dem Kunden im Ausland.