Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 733181

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Thomas Waetke +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Urteil: DIN-Norm für Prüfung von Fahrgeschäften unwirksam eingebunden

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Betreiber eines Fahrgeschäftes wehrte sich gegen die Anordnung, sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Fahrgeschäft auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten zu lassen. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von solchen Anordnungen betroffen. Das Verwaltungsgericht München hob mit Urteil vom 11.02.2015 die Anordnung auf, heute wurden die Urteilsgründe veröffentlicht (Urteil).

Die Prüfungen wurden bisher nach der früheren DIN 4112 durchgeführt. Die neue DIN EN 13814 ist ebenso wie die frühere nationale DIN ein privates technisches Regelwerk, das bestenfalls Empfehlungscharakter als antizipiertes Sachverständigengutachten hat. 2005 wurde die nationale DIN 4112 zurückgezogen, was zur Notwendigkeit einer Anpassung der DIN EN 13814 auch für Bestandsgeräte geführt hatte.

Mit einem Bescheid wurde dem Schausteller die Ausführungsgenehmigung bis Ende Dezember 2014 verlängert. Unter „Auflagen und Bedingungen“ heißt es u.a.: „Die technische Grundlage für Fliegende Bauten hat sich durch die zum 1. Januar 2013 bauaufsichtlich eingeführte Norm DIN EN 13814 geändert. Um dieser Neuerung Rechnung zu tragen haben die Obersten Baubehörden in Deutschland beschlossen, dass alle bestehenden Fliegenden Bauten hinsichtlich der Einhaltung des neuen Standards zu überprüfen sind. Bitte lassen Sie bis zur nächsten Verlängerung der Ausführungsgenehmigung diese Überprüfung durch … den TÜV … durchführen und legen Sie der Genehmigungsstelle einen entsprechenden Bericht über die erfolgte Prüfung vor.“

Das Verwaltungsgericht ließ die Anordnung an drei Punkten scheitern:
• Die Anordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für einen solchen Verwaltungsakt mit Regelungscharakter fehle.
• Auch als Hinweis auf die Rechtslage sei die hier verfahrensgegenständliche Bestimmung rechtswidrig, da die DIN EN 13814 in ihrer geänderten Form nicht wirksam nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) als technische Baubestimmung eingeführt wurde.
• Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen nah Ansicht des Verwaltungsgerichts auch, da ein Mehrwert an Sicherheit durch Anwendung der neuen DIN EN 13814 als technische Baubestimmung auf ältere Fahrgeschäfte nicht feststehe, sowohl der Beklagte als auch die zuständigen staatlichen Stellen interne modifizierende Regelungen anwenden und deshalb die Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BayBO zweifelhaft sei.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.