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Unwirksame AGB von Streaming-Diensten

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Über Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Problem ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag, die ausschließlich von Gerichten zu beurteilende Frage ihrer Wirksamkeit und die daraus folgende Kunst ihrer Erstellung (die wir natürlich beherrschen) haben wir an dieser Stelle schon oft berichtet (oder berichten müssen).

Keiner, auch nicht vermeintliche Branchengrößen, ist von unwirksamen AGB-Klauseln gefeit.

Ein Schelm, wer böses dabei denkt und davon ausgeht, dass evtl. ganz bewusst unwirksame AGB-Klauseln verwendet werden in der Hoffnung, dass sich die Mehrzahl der Kunden daran halten.

Jedenfalls berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) davon, erneut bislang 20 Abmahnungen an Betreiber von Streaming-Diensten verschickt zu haben wegen der Verwendung unwirksamer, die Kunden benachteiligender AGB-Klauseln.

Mit dabei sind so klangvolle und bekannte Namen, wie Napster, Watchever, Spotify, Simfy und Amazon, kurz gesagt: alle, die auf dem Markt eine Rolle spielen.

Neben Klauseln, die die Rechte der Kunden bei Mängeln oder die Haftung der Betreiber einschränken, beanstandet der vzbv auch das Recht der Anbieter, ihre Dienste jederzeit zu sperren oder zu kündigen, sowie die Möglichkeit einseitiger Änderungen von Preisen und Vertragsinhalten.

Weiter geht es bei den Abmahnungen um Verständlichkeit und Lesbarkeit der AGB (Stichwort: Transparenz), was nicht zuletzt durch die teilweise unzumutbare Länge der Bedingungen (die AGB sind bis zu 19 Seiten lang!) hervorgerufen wird. Auch die Datenschutzregeln werden beanstandet. Insbesondere fehlt es an wirksamen Einwilligungen der Kunden in die Nutzung ihrer Daten.

Unsere Meinung

Die hier genannten Punkte sind immer wieder die Hauptkritikpunkte an vielen AGB. Manchmal meint man zu erkennen, dass je größer der Anbieter ist, je umfangreicher auch seine AGB sind. Das aber beißt sich mit dem Grundsatz der Transparenz: Der durchschnittliche Verbraucher muss in der Lage sein, die Bedingungen zu lesen und (was noch viel wichtiger ist) zu verstehen. Wird dies unzumutbar, dann sind die AGB insgesamt unwirksam und nicht Vertragsbestandteil, egal, ob alle einzelnen Klauseln vielleicht rechtlich in Ordnung wären!

Tipp 1: Lassen Sie sich AGB vom Fachmann erstellen und – in der Rolle des Kunden – prüfen. Der Teufel steckt oft im Detail.

Tipp 2: Hüten Sie sich als Unternehmer davor, AGB zu kopieren oder ein wenig umzuschreiben und selbst zu verwenden. Der Schuss geht immer nach hinten los.

Rufen Sie uns sehr gerne zu dem Thema an. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot (das Sie nicht ablehnen können).

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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