Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 822063

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Thomas Waetke +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Unterschiede zwischen Ordnungsdienst und Sicherheitsdienst

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Zwischen dem Ordnungsdienst einerseits und dem Sicherheitsdienst andererseits mag es auf den ersten Blick keinen Unterschied geben.

Maßgeblich ist im Zweifel aber die Tätigkeit selbst, sodass es letztlich auf den Namen nicht so sehr ankommt.

Eine Unterscheidung macht aber in manchen Konstellationen, wie z. B. bei dem Ordnungsdienst im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung und dem Sicherheitsdienst auf der Veranstaltung:

Unter gewissen Voraussetzungen ist der Betreiber einer Versammlungsstätte verpflichtet, einen Ordnungsdienst zu bestellen (§ 43 MVStättV). Dieser hat dann bestimmte Aufgaben zu erfüllen (siehe § 43 Absatz 3 MVStättV). Hieraus ergibt sich, dass der Ordnungsdienst des Betreibers nicht für alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Veranstaltung verantwortlich ist – nämlich grundsätzlich einmal nur für die betreiberseitigen Aufgaben aus der MVStättV.

Man kann hier also unterscheiden zwischen

• dem Ordner an der Tür: er überwacht die zulässige Gesamtbesucherzahl, sorgt dafür, dass der Bestuhlungsplan eingehalten und im Gefahrenfall die Versammlungsstätte geräumt wird; er wird vom Betreiber bestellt und bezahlt,
• dem „Security“ daneben: er hat den Alkoholisierungsgrad des Besuchers im Blick, schreitet auch bei Auseinandersetzungen der Besucher ein; er wird dann vom Veranstalter beauftragt und bezahlt.

Warum macht diese Unterscheidung Sinn?

Man stelle sich vor, der Ordner des Betreibers muss zusätzlich noch Aufgaben des veranstalterseitigen Security übernehmen. Es könnte dann sein, dass er mit einer Streitschlichtung im Innenbereich der Veranstaltung beschäftigt ist, während er dann aber nicht mehr seinen Aufgaben aus der MVStättV nachkommen kann.

Man könnte nun argumentieren, dass dann eben mehr Ordner-/Security-Personal bestellt werden muss. Zugleich muss man dann aber die Frage stellen, wer dieses Mehrpersonal bezahlt: Betreiber oder Veranstalter? Warum sollte der Betreiber dieses Mehrpersonal bezahlen, wenn das doch eher Aufgabe des Veranstalters selbst ist?

Allzu oft werden dann „einfach mal“ Ordnungsdienstkräfte dazu bestellt. Würden sie aber vom Betreiber auch bezahlt werden, dann geht der Betreiber ggf. ein zusätzliches, unnötiges Risiko ein.

Unproblematisch wäre es, wenn der Veranstalter selbst beim Ordnungsdienst des Betreibers auf eigene Kosten Personal bestellt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.