Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 734592

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Thomas Waetke +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Tombola-Gewinn: Was ist ein Schinken?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Im Rahmen einer Veranstaltung hatte eine Jugendorganisation eine Tombola ausgerichtet. Als Hauptgewinn würde dabei “1 Schinken” ausgelobt. Der Gewinner wollte seinen Schinken dann auch abholen und erlebte dabei – aus seiner Sicht – eine Enttäuschung:

Die Jugendorganisation wollte ihm nur ein paar hundert Gramm Schinken geben. Nun treffen sich die Parteien vor dem Amtsgericht Gifhorn, das nun entscheiden muss, ob “1 Schinken” eine Schinkenkeule oder ein paar hundert Gramm Schinken sind. Die Klage lautet auf Herausgabe einer Schinkenkeule.
Das Gericht hatte ungeachtet des noch ausstehenden Urteils der Jugendorganisation empfohlen, künftig doch die Formulierung etwas genauer zu machen.

Wie wird das Amtsgericht wohl entscheiden?
Aller Voraussicht nach wird das Gericht die Klage wohl abweisen:
Zwar kann zwischen Tombolaveranstalter und Teilnehmer ein verbindlicher Ausspielvertrag zustande kommen mit der Folge, dass der Gewinner einen Anspruch auf Herausgabe des Versprochenen Gewinns hat (§ 763 BGB); dies ist aber nur möglich, wenn die Tombola als Lotterie auch staatlich genehmigt wurde.
Fehlt es an einer staatlichen Genehmigung – wie so oft bei Tombolas bspw. auf Vereinsfesten – dann kommt gerade kein verbindlicher Ausspielvertrag zustande. Vielmehr regelt das Gesetz zum Schutz vor Spielsucht dann, dass gerade keine Ansprüche bestehen sollen (§ 762 BGB).
Dann wäre eine Klage also abzuweisen – unabhängig davon, wie man “1 Schinken” versteht.

Anders könnte es sein, wenn der Tombolaveranstalter die Lose verkauft in der Absicht, einen Gewinn entgegen der Werbung erst gar nicht zu verlosen. Die gesetzliche Regelung, dass Tombolas nur einen Anspruch begründen, wenn sie staatlich genehmigt sind, soll nicht dazu führen, dass der Veranstalter den Loskäufer betrügen darf. Hier würden sich dem betrogenen Teilnehmer andere Anspruchsgrundlagen eröffnen, abgesehen davon, dass sich der Veranstalter wohl auch strafbar machen würde.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.