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Sicherheit des Einzelnen oder Sicherheit der Gesamtheit?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Eine spannende Frage, die sich für die Beteiligten einer Veranstaltung stellt: Bin ich für die Sicherheit jedes einzelnen Besuchers, ja jeder einzelnen Person aus dem Veranstaltungsgelände zuständig oder “nur” für die Sicherheit der Gesamtheit dieser Personen?

Der Unterschied:

Geht es um die Frage der Sicherheit des einzelnen Besuchers, betrachte ich ihn losgelöst von seinen Mitschwimmern in der Besuchermasse. Geht es aber um die Frage der Gesamtheit, kann das Schicksal eines einzelnen Besuchers eher hintenanstehen, der nicht in der Besuchermasse mitschwimmt.

Ein konkretes Beispiel:

Auf einem Volksfest stehen an den Seiten des Platzes die Ausstellerwagen. Dabei handelt es sich u.a. um Anhängerfahrzeuge, die jeweils eine längere Anhängerdeichsel haben, die man nicht abmontieren kann. Wird das Zugfahrzeug also abgekuppelt, steht da ein Anhänger mit langer Deichsel.

Auf unserem beispielhaften Volksfest steht nun auch solch ein Anhänger, aus dem heraus Bratwürste und Pommes verkauft werden. Er steht parallel zur Veranstaltungsfläche: Zur einen Anhängerseite heraus werden die Würste und Pommes verkauft; die andere Anhängerseite grenzt an die Außenfläche des Volksfestgeländes. Es ist nicht gewollt, dass Besucher zwischen den Anhängern durchlaufen – denn auf der anderen Seite der Anhänger gibt es nichts zu sehen.

Ein Besucher will da aber durch und stolpert über eine nicht abgesicherte Anhängerdeichsel.

Betrachtet man nur die Frage der Gesamtheit der Besucher/Personen, könnte man also die Frage der Verantwortlichkeit für diesen Unfall ausblenden.

1. Aussteller = Besitzer des Anhängers

Der Aussteller, der auf dem Volksfest seinen Anhänger aufstellt, ist für dessen Betrieb verkehrssicherungspflichtig. Er muss sein Fahrzeug so absichern, dass es nicht wegrollt bzw. durch den Betrieb grundsätzlich niemand verletzt werden kann.

Der Aussteller ist so gesehen für die Sicherheit des Einzelnen verantwortlich; er ist aber nicht dafür verantwortlich, dass die Besuchergesamtheit im Schadensfall das Volksfestgelände verlassen kann und die Fluchtwege entsprechend breit sind usw.

2. Veranstalter

Auch der Veranstalter ist verkehrssicherungspflichtig, er ist grundsätzlich für die Gesamtheit der Besucher verantwortlich, aber eben auch für die Sicherheit des Einzelnen. Er muss also prüfen, ob auch einzelne Besucher/Personen ggf. verletzt werden können.

By the way: Beim Betreiber einer Versammlungsstätte nach MVStättV bzw. der jeweiligen Landesverordnung sieht das nochmal anders aus: Der ist nämlich “nur” für das Baurecht und Mietrecht zuständig und sollte sich grundsätzlich aus allen anderen Dingen schlicht heraushalten.

3. Ersteller des Sicherheitskonzepts


Es gibt immer mehr Anbieter, die Sicherheitskonzepte erstellen bzw. hierzu beraten. Und bei dieser Gruppe gibt es einen Unterschied für unsere Eingangsfrage: Bezieht sich das Sicherheitskonzept auf den Schutz des Einzelnen (= vor dem Stolpern über die Deichsel) oder auf die Gesamtheit (= ausreichend Fluchtwege für alle)?

Hierfür ist maßgeblich zunächst einmal der Auftrag: Von wem erhält der Berater welchen Auftrag?

• Bekommt er ihn bspw. vom einzelnen Aussteller (siehe Ziffer 1), dann braucht man nicht lange überlegen, worauf sich das “Sicherheitskonzept” bezieht. In diesem Fall müsste der Berater den Wagen anschauen und prüfen, ob den Verkehrssicherungspflichten Genüge getan ist. Nicht zu vergessen: Der Berater muss klarstellen, ob er auch für den Arbeitsschutz der Beschäftigten in/an dem Ausstellerfahrzeug zuständig ist!
• Bekommt er seinen Auftrag aber vom Veranstalter (siehe Ziffer 2), so macht es einen erheblichen Unterschied: Beinhaltet der Auftrag nur das Sicherheitskonzept in Bezug auf die Gesamtheit der Besucher oder auch auf den Einzelnen?
o Zunächst ist das natürlich eine Frage des Zeitaufwandes und der Bezahlung: Wenn ich jeden einzelnen Stein anschauen muss, ob er eine Stolpergefahr sein könnte, brauche ich natürlich mehr Zeit, was auch den Auftraggeber erheblich mehr kosten wird.
o Es ist aber auch eine Frage der Haftung: Der Berater muss natürlich genau wissen, was er eigentlich tun soll und wofür er haftet.
 Der “Worst Case2 aus Sicht des Beraters: Er ist auftragsgemäß nur für den Schutz der Gesamtheit zuständig, fängt aber an, auch kleinste Details zu prüfen, die nur den Schutz des Einzelnen betreffen. Es kann dann sein, dass er für diese überobligatorische Mehrarbeit in vollem Umfang haftet, aber im Gegenzug keine Vergütung dafür erhält.
• Hat der Berater den Auftrag, auch die individuellen Verkehrssicherungspflichten mit zu berücksichtigen? Oder geht es “nur” um ein Sicherheitskonzept? Ob das “klassische” Sicherheitskonzept nämlich dafür gedacht ist, jeden einzelnen Besucher vor individuellen Missgeschicken zu schützen, halte ich für sehr fraglich.

Übrigens:

In dem oben geschilderten Beispiel des verletzten Besuchers, der über die Deichsel gestolpert ist, haben die Gerichte dem Besucher die alleinige Schuld zugewiesen: Zwischen den Fahrzeugen/Anhängern sollte ein Besucher ersichtlich nichts zu suchen haben. Wer dann aber meint, dort herumlaufen zu müssen, macht das auf eigenes Risiko.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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