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Reise bei einer Tombola ist ein Geschenk, kein Reisevertrag

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein Bundestagsabgeordneter hatte bei einer Tombola eine Reise nach Berlin gestiftet. Inhalt der Reise war die Zugfahrt, das Hotel und verschiedene Aktionen in Berlin. Der Gewinner dieser Reise verschenkte den Gewinn weiter an seine Schwiegereltern. In Berlin stürzte die Schwiegermutter, als sie nicht erkannte, dass es im Bereich vor den Toiletten in einem Gebäude eine Stufe gab, die gerade gebaut wurde. Sie verklagte daraufhin u.a. den Bundestagsabgeordneten, der die Reise für die Tombola gestiftet hatte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage nun ab.

Zwischen den beiden sei schon kein Reisevertrag zustande gekommen, da der Bundestagsabgeordnete die Reise kostenlos verschenkt hatte. Bei einem Reisevertrag müsse aber der Reiseveranstalter Geld als Gegenleistung für die Reise verlangen, was hier nicht der Fall war.

Letztlich handele es sich daher um einen Schenkungsvertrag zwischen dem Bundestagsabgeordneten und dem Gewinner (bzw. weitergeleitet an die Schwiegermutter). Bei einer Schenkung aber gelten andere Haftungsmaßstäbe: Der Schenker (= der Bundestagsabgeordnete) haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit (§ 521 BGB).

Die fehlerhafte Absperrung der Baustelle sei aber in dem konkreten Einzelfall allenfalls auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Interessant in diesem Fall: Zwar handelte es sich bei dem Gewinn um eine „Reise“ (da sie aus mehreren Bestandteilen bestand), allerdings war nicht das Reiserecht anwendbar, da die Reise im Rahmen der Tombola ja nur verschenkt wurde.

Nach dem normalen (Reise-)Recht haftet man nämlich auch für leichte Fahrlässigkeit. Bei der Schenkung aber nicht: Denn hier gibt ja nur einer der beiden Vertragspartner eine Leistung her (nämlich die Schenkung), der andere muss dafür aber nichts tun. Weil er keine Gegenleistung erbringen muss, will das Gesetz aber dann zumindest den Schenker nicht in die normale strenge Haftung nehmen; seine Haftung ist also erleichtert, er haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – jedenfalls für seine Pflichten, die direkt mit dem Geschenk zusammenhängen. Außerhalb der reinen Schenkung haftet er weiterhin ganz normal in vollem Umfang.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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