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Pflichten des Betreibers bei der Vermietung einer Sporthalle

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wie weit Gefahrenstellen abzusichern sind, ist oftmals eine schwierige Frage, die aber auch immer vom Einzelfall abhängig ist. So kann man bspw. nicht pauschale sagen, dass „jedes Loch im Boden“ mit der Maßnahme A abzusichern ist. Die Verantwortlichen müssen jede Gefahrenstelle individuell betrachten und konkrete Maßnahmen bestimmen. Gerichtsurteile können dazu aber einen Hinweis bzw. geeigneten Rahmen geben.

So musste bspw. das Oberlandesgericht Saarbrücken die Frage entscheiden, ob der Ver-mieter einer Sporthalle für Verletzungen haftet, die Kinder erleiden, die bei einem Jugend-fußballturnier unter der Tribüne spielen. Dabei hatte sich ein Kind schwer verletzt.

Das OLG hat dies bejaht: Der Vermieter wurde wegen Verletzung seiner Verkehrssiche-rungspflicht zum Schadenersatz verurteilt; er hätte dafür sorgen müssen, dass die Tribünen-konstruktion für Kinder unzugänglich wäre.

Über diesen konkreten Einzelfall hinaus hat das Gericht folgende wichtige Feststellungen getroffen:

Der Verkehrssicherungspflichtige muss keine absolute Gefahrlosigkeit herstellen. Der Be-sucher einer Turnhalle muss sich den Gegebenheiten anpassen und die Einrichtung so hin-nehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Besucher, der die er-forderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

Mit Blick auf minderjährige Besucher gilt:
 Für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnun-gen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher muss die Verkehrssi-cherungspflicht je nach Lage des konkreten Einzelfalls auch die Vorbeugung gegen-über solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen.
 Lediglich ein gänzlich unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen muss der Verkehrssicherungspflichtige in seine Überlegungen zur Gefah-renabwehr nicht einbeziehen.

Solche von den Gerichten festgelegten Grundsätze gilt es im Veranstaltungsrecht auf die konkrete Veranstaltung umzusetzen. Dabei muss nicht nur die Gefahrenstelle identifiziert, sondern auch der hierfür verantwortliche Verkehrssicherungspflichtige ausgemacht werden; schließlich kann es auch mehrere Verantwortliche nebeneinander geben. Umso wichtiger sind klare und unmissverständliche Absprachen untereinander, damit nicht nachher eine Maßnahme unterbleibt, weil jeder denkt, der andere würde sich darum kümmern.


Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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