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Nachweis der Anwesenheit bei Unterweisungen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Einweisungen, Unterweisungen, Erklärungen, Besprechungen…. Wenn es darauf ankommt, dass man später beweisen muss, dass eine bestimmte Person anwesend war, kommt es in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. Ein Beispiel:
Der Arbeitgeber führt kurz vor Beginn der Arbeitsaufnahme in einer fremden Versammlungsstätte eine Unterweisung für seine Mitarbeiter durch. Oder: Ein Veranstalter erklärt den Teilnehmern eines Kurses, worauf sie achten müssen.

Erleidet nun ein Arbeitnehmer oder Teilnehmer einen Unfall, kann es sein, dass Arbeitgeber oder Veranstalter beweisen müssen, dass der Verunfallte anwesend war und sie damit ihrer Pflicht zur Unterweisung nachgekommen waren.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
• Alle Anwesenden bestätigen mit einer Unterschrift ihre Anwesenheit, der Unterweisende muss dieses Dokument nun aber auch aufbewahren.
• Andere Anwesende können als Zeugen bestätigen, dass der Verunfallte anwesend war. Hier hat man aber oft das Problem, dass möglicherweise ein Zeuge das nicht mehr sicher sagen kann, wenn entweder viel Zeit vergangen ist oder es eine Vielzahl von Unterweisungen gegeben hat, und somit auch die Möglichkeit besteht, dass der Zeuge etwas durcheinander bringt.
• “Wir machen das immer so”: Als Beweis kann es ausreichen, wenn Arbeitgeber bzw. Veranstalter beweisen können, dass sie immer die Unterweisung durchführen und dabei sicherstellen, dass an diesen Unterweisungen auch alle teilnehmen, die teilnehmen müssen – und dass es ausgeschlossen ist, dass ein Arbeitnehmer oder Teilnehmer mitmacht, der nicht zuvor an der Unterweisung teilgenommen hat.

Übrigens: Es ist darauf zu achten, dass alle Anwesenden die Erläuterungen auch verstehen können, insbesondere:
• Sprache (Fremdsprachler anwesend?)
• Verständlichkeit der Unterweisung (Lautstärke, Fremdwörter)
• Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer (Dauer der Unterweisung, zeitliche Lage).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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