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Mindestlohngesetz bringt Änderung bei Praktikaverträgen mit sich

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat das neue Mindestlohngesetz verabschiedet, welches nun zum 01.01.2015 in Kraft treten wird. Branchenübergreifend gilt dann ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Nur in Branchen, in denen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, können geringere Löhne noch bis 2016 bezahlt werden. Spätestens ab dem 01.01.2017 ist der gesetzliche Mindestlohn aber dann zwingend. Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) bringt auch unauffällig eine Änderung des Nachweisgesetzes mit sich: Der Praktikumsgeber hat nunmehr dem Praktikanten eine schriftliche Zusammenfassung der Vereinbarungen auszuhändigen:

In den derzeitigen § 2 wird als neuer Absatz 1 a aufgenommen:
„Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, und dem Praktikanten eine unterschriebe Version auszuhändigen.

In dieser Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
• Name und Anschrift der Vertragspartner
• die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
• Beginn und Dauer des Praktikums,
• Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
• Zahlung und Höhe der Vergütung
• Dauer des Urlaubs
• und ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.“

Praktikanten in diesem Sinne sind solche, die im Sinne des § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz als Praktikanten gelten: Nämlich Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz.

Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen hingegen Praktikanten, die
1. ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
2. ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3. ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat oder
4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III teilnehmen.

Diese Aushändigungspflicht entfällt, wenn die Parteien ohnehin einen schriftlichen Vertrag schließen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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