Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf werteten diese Verwendung des fremden Markennamens als Markenverletzung. Nach der Entscheidung (AZ.: I-20 U 68/11) handelt es sich bei einer solchen Darstellung einer Marke um eine kennzeichenmäßige Verwendung des geschützten Zeichens, die geeignet ist, die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen. Das genannte Vorgehen unterscheide sich dementsprechend nicht von der Verwendung einer Marke als „Metatags“ oder „Keyword“, weil auch der „Mouseover-Effekt“ dazu bestimmt ist, den Markenbegriff optisch wahrnehmbar zu machen. Der Seitenbesucher soll die Bildbeschreibung wahrnehmen. Daher verwendet der Seitenbetreiber den so verwendeten Markennamen auch kennzeichenmäßig, was letztendlich zur Markenverletzung führt.
Das Gericht verurteilte damit den Seitenbetreiber zur zukünftigen Unterlassung dieses Vorgehens und zur Erstattung der Abmahnkosten der Klägerin.
Unsere Meinung
Bislang gab es noch keine gerichtliche Entscheidung zur Frage, ob eine so verwendete Markenbezeichnung abmahnfähig ist oder nicht. Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass jegliche Verwendung von Markennamen, sei es visuell für den Nutzer wahrnehmbar, sei es lediglich für Suchmaschinen auffindbar (vergleiche die bereits ergangenen Entscheidungen zur Verwendung von Markennamen als sogenannte „Metatags“) vom Webseitenbetreiber tunlichst unterlassen werden sollte.
Im Bereich der Verletzung von Markenrechten ist überdies zu beachten, dass Streitwerte beginnend mit EUR 50.000,00 die Regel sind, was entsprechende Abmahn- und Verfahrenskosten mit sich bringt.
Demgemäß kann nur jedem Betreiber von Internetseiten geraten werden, diese auf die entsprechende Verwendung von geschützten Begriffen und Markennamen zu untersuchen und die Verwendung künftig zu unterlassen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Bereich. Durch unsere Schwerpunkte im Bereich des Internetrechts und des Markenrechts können wir Ihnen hier nützliche Tipps und Hinweise geben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht