Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 716420

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Thomas Waetke +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Konzertabbruch durch Künstler: Ansprüche des Veranstalters?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Bei seinem Auftritt am Montagabend in Essen hat der britische Sänger Morrissey vorzeitig sein Konzert abgebrochen, nachdem mehrere Zuschauer plötzlich auf die Bühne rannten. Security und Techniker hielten die Zuschauer fest bzw. rissen sie zu Boden. Bei einem Konzert in Polen vor wenigen Tagen hatte Morrissey die Bühne ebenfalls vorzeitig verlassen, nachdem er von einem Fan beleidigt worden sein soll. Wie ist solch ein Konzertabbruch rechtlich zu sehen?

1.) Vertrag zwischen Künstler und Veranstalter
Der Künstler hat einen Vertrag mit dem Veranstalter. Die Hauptpflichten aus diesem Vertrag sind:
• Für den Künstler der Auftritt und
• für den Veranstalter die Zahlung der Gage.

Wenn nun der Künstler seinen Auftritt abbricht, erbringt er also seine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig.

Ob der Veranstalter nun Ansprüche gegen den Künstler hat, hängt davon ab, warum der Künstler seine Leistung nicht oder nicht mehr erbringen kann:
• Hat der Veranstalter den Abbruch verschuldet, bspw. weil die Bühne nicht stabil ist oder der Strom für den Auftritt fehlt, dann muss er dem Künstler trotzdem die Gage bezahlen (§ 326 Abs. 2 BGB).
• Hat der Künstler aber seine Leistung nicht erfüllt, ohne dass der Veranstalter hier schuldhaft mitursächlich ist, dann muss auch der Veranstalter die Gage nicht bezahlen (§ 326 Abs. 1 BGB).

Verlässt ein Künstler „nur“ aufgrund einer Beleidigung eines Fans die Bühne und bricht das Konzert auch komplett ab, so müsste m. E. der Veranstalter auch die Gage nicht bzw. nicht vollständig bezahlen. Anders ist das, wenn der Künstler angegriffen wird oder sich auf der Bühne nicht sicher fühlen kann/darf, eben weil bspw. Fans auf die Bühne stürmen. In einem solchen Fall darf sich der Künstler um seine eigene Sicherheit kümmern und die Bühne verlassen. Kann der Veranstalter die Sicherheit weiterhin nicht gewährleisten, dürfte m. E. der Künstler auch den Auftritt verweigern aber andererseits die Gage vollständig verlangen.

Unabhängig von den vertraglichen Ansprüchen (= muss der Künstler auftreten und/oder muss der Veranstalter die Gage bezahlen) stellt sich die Frage, ob der Veranstalter einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Künstler hat, wenn dieser (schuldhaft) seine Leistung nicht erfüllt. Dies könnte durchaus dann der Fall sein, wenn der Künstler ohne erheblichen Grund, also „einfach so“, die Bühne verlässt und das Konzert beendet.

2.) Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher
Wird das Konzert frühzeitig abgebrochen, dann hat das natürlich auch Auswirkung auf den Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher. Auch hier gibt es Hauptpflichten:
• Der Besucher muss den Eintritt bezahlen,
• der Veranstalter muss die Show liefern.

Kann der Veranstalter nun die Show nicht liefern, weil der Künstler verschwunden ist bzw. seinerzeit den Auftritt nicht leistet, dann fällt das grundsätzlich in den Risikobereich des Veranstalters: Der Besucher kann seinen Eintritt wieder ganz oder teilweise zurückfordern.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.