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Ist ein Unternehmensstrafrecht sinnvoll?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Immer mehr kommt in den Unternehmen das Thema Compliance an. Oftmals wird es aber auch missverstanden oder nur auf Aspekte der Korruption und Bestechung beschränkt.

In Deutschland gibt es derzeit kein Unternehmensstrafrecht, im Falle einer Straftat (z.B. Betrug) macht sich daher immer nur ein Mensch (Mitarbeiter, Vorgesetzter usw.) strafbar. Es gibt derzeit Überlegungen, Unternehmen dazu zu zwingen, rechtmäßig(er) zu arbeiten indem ein Unternehmensstrafrecht eingeführt wird: Auch das Unternehmen selbst soll sich dabei strafbar machen können, was dann ggf. dazu führen kann, dass sich ein Vorgesetzter nicht mehr mit dem Argument herausreden kann, er habe von der Straftat nichts gewusst.

Wesentlich dabei ist das Verständnis von Compliance: Eine Straftat bzw. Verstoß kann auch die beste Compliance nicht verhindern. Diese soll grundsätzlich aber dazu führen, dass ein Unternehmen rechtmäßig arbeitet bzw. arbeiten kann, d.h. die Compliance-Regeln geben den Mitarbeitern die Leitlinien, Verhaltensweisen und Grenzen vor. Das kann nicht nur zur Verringerung von (insbesondere versehentlichen) Verstößen führen, sondern letztlich auch dazu, dass die Geschäftsleitung möglicherweise nicht mehr mithaften muss, wenn ein Mitarbeiter eine Straftat begeht.

Compliance kann aber nur helfen, wenn die Geschäftsleitung es auch ernst meint und die Mitarbeiter in den Regelungen schult und dafür sorgt, dass die Umsetzung funktionsfähig ist.

Derzeit gibt es insbesondere durchaus interessante Vorschläge für ein Unternehmensstrafrecht:

Nordrhein-Westfalen

Das NRW-Justizministerium hat einen Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs vorgestellt.

Der Entwurf sieht eine Reihe von Sanktionen vor (Geldstrafen, öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung usw.), ebenso sog. Maßregelungen (z.B. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis hin zur Auflösung des Unternehmens).

Außerdem sieht der Entwurf gewisse Erleichterungen der Sanktionen und Maßregelungen vor, u.a. wenn das Unternehmen seine Compliance-Strukturen nachbessert.

Bundesverband der Unternehmensjuristen

Über diesen Vorschlag aus NRW hinaus geht ein Vorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ): Dem BUJ geht es vornehmlich „nur“ um eine Änderung der bestehenden § 30 und § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (zum Vorschlag). Dem Unternehmen soll ein Anreiz gegeben werden, tragfähige Compliance-Systeme zu installieren, da dies im Haftungsfall entsprechend gewürdigt würde können.

Deutsches Institut für Compliance e.V.

Das Deutsche Institut für Compliance (DICO) hat ein eigenes Compliance-Anreiz-Gesetz vorgeschlagen (zur Pressemeldung). Dieser Vorschlag ist letztlich eine Mischung der anderen beiden Ideen.

Der aktuelle Stand:

Derzeit sieht es allerdings politisch nicht so aus, als ob bald ein Unternehmensstrafrecht installiert werden würde. CDU/CSU sind dagegen, wohl auch aufgrund der Proteste aus der Wirtschaft.

Allerdings wird man um Compliance so oder so nicht herumkommen: Natürlich wird Compliance, wenn sie ordentlich installiert ist, immer helfen, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ggf. weniger persönlich in die Verantwortung genommen werden. Außerdem wird Compliance im weitesten Sinne auch immer im Datenschutz bzw. Geheimnisschutz eine Rolle spielen.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Installation von unternehmenseigenen und externen Compliance, melden Sie sich gerne bei uns, telefonisch oder per E-Mail.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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