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Haftung bei rechtswidrigem Verhalten Dritter?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Klar ist: Wenn jemand selbst rechtswidrig handelt, haftet er auch dafür.

Wenn man Dritte für sich arbeiten lässt, z.B. Mitarbeiter oder Auftragnehmer, handelt man aber nicht selbst. Hier ein paar Beispiele:

Allgemeines Haftungsrecht

Hier gibt es insbesondere zwei sogenannte Zurechnungsnormen: § 278 BGB und § 831 BGB, einmal für den sogenannten Erfüllungsgehilfen und einmal für den sogenannten Verrichtungsgehilfen.

Urheberrecht

Ein Unternehmen z. B. haftet jedenfalls dann, wenn eigene Mitarbeiter Urheberrechtsverstöße begehen, die mit der Arbeit im Unternehmen zusammenhängen (§ 99 UrhG).

Bei der sog. Störerhaftung, die es u. a. auch im Urheberrecht gibt, haftet man zumindest auf Beseitigung und ggf. auch auf Unterlassung. Auch, wenn man die Urheberrechtsverletzung selbst gar nicht begangen hat, aber die Möglichkeiten dafür geschaffen hat. Erhält man dann eine Abmahnung und reagiert nicht (= beseitigt die abgemahnte Rechtsverletzung nicht), dann haftet man wiederum wie ein Täter, und dann auch auf Schadenersatz.

Für die in seinem Unternehmen begangenen Urheberrechtsverstöße haftet der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich persönlich, d.h. er ist verpflichtet, u.a. auch selbst eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Wettbewerbsrecht

Für Wettbewerbsverstöße bspw. eines Plakatierservices oder von Foyer-Verteilern (weil diese den Werbeflyern bspw. in einen Briefkasten einwerfen, der mit einem Aufkleber „Werbung verboten“ versehen ist), ist ein werbendes Unternehmen verantwortlich.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der GmbH persönlich, wenn
• er entweder den Wettbewerbsverstoß selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat oder
• ihm nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine sog. Garantenstellung zukommt (das gilt insbesondere bei Unkenntnis von dem Verstoß).

Markenrecht

Für die in einer GmbH begangenen Markenrechtsverletzungen haftet der Geschäftsführer zumindest dann, wenn er willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

Kartellrecht

Ein Unternehmen haftet für kartellrechtswidriges Verhalten seiner Angestellten.

Eine Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens eines von einem Unternehmen beauftragten Dienstleisters kommt in drei Fällen in Betracht:
• Der Dienstleister war in Wirklichkeit gar nicht selbstständig, sondern unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig oder
• das auftraggebende Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen oder
• das auftraggebende Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

Gesellschaftsrecht

Gesellschafter bspw. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich (§ 128 HGB).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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