Das Gericht hat mit Urteil vom 30.03.2011 entschieden, dass Google verpflichtet ist, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. In der Umgebung von sensiblen Einrichtungen wie Gefängnissen, Frauenhäusern, Hospitälern etc. muss Google neben den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. so verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind. Das Gericht hat Google außerdem untersagt, Bilder von Privatbereichen wie etwa umfriedeten Grundstücken zu machen, "die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben" und Google aufgegeben, derartige Bilder, sofern bereits vorhanden, aus Google Street View zu entfernen oder die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Auch für Privatstraßen gelten die gleichen Grundsätze, Aufnahmen sind dort zwar gestattet, sofern sie hinreichen unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen, unzulässig sind sie jedoch dann, wenn sie "dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben". Schließlich wurde Google verpflichtet, über Hinweise auf der eigenen Internetseite hinaus sowohl vor Aufnahmefahrten als auch vor dem Aufschalten der Aufnahmen im Internet auch in lokalen Presseerzeugnissen zu informieren.
Das Gericht führt dabei insbesondere aus, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des Dienstes Google Street View gegen die Bearbeitungsgrundsätze des schweizerischen Datenschutzgesetzes verstoße und sich nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen lasse.
Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2011 (A-7040/2009)
Fazit:
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat den Bedenken des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in allen wesentlichen Punkten stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann hiergegen noch die Beschwerde beim schweizerischen Bundesgericht geführt werden. Allerdings ist festzustellen, dass das schweizerische Bundesverwaltungsgericht im Kern die gleichen Grundsätze anwendet, wie dies das Kammergericht Berlin mit seiner Entscheidung vom 25.10.2010 (10 W 127/10) in Deutschland getan hat. Dort hieß es, dass grundsätzlich Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht zu beanstanden sind, allerdings ist es unzulässig, dass Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen, weil dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann. Soweit das schweizerische Bundesverwaltungsgericht Google Beschränkungen auferlegt hat, die über den Inhalt der Entscheidung des Kammergerichts hinausgehen, ist dies im Wesentlichen auf den weiter gefassten Antrag des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zurückzuführen.