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Farbmarken beachten – Gelb verpackte Wörterbücher sind rechtswidrig

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Immer mehr Unternehmen definieren sich auch über ihre Unternehmensfarbe und lassen sich diese Farbe als Farbmarke schützen. Beispielsweise ist die Farbe „Magenta“ im Bereich Telekommunikation für die Deutsche Telekom AG als Farbmarke eingetragen. Es streiten sich auch zzt. der Sparkassenverband mit der Santander-Bank, weil beide ein verwechslungsfähiges Rot als Unternehmensfarbe verwenden.

Ganz frisch hat jetzt auch der BGH zu dem Thema ein Urteil gesprochen: Die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, verletzt die Farbmarke von Langenscheidt, so die Karlsruher Bundesrichter.

Langenscheidt ist nämlich Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen «L». Auch die Werbung ist entsprechend aufgemacht.

Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Durch Urteil des BGH vom 18.09.2014 wurde der Beklagten jetzt endgültig verboten, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen sei, verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwende, sehe der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit sei deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke seien die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.

(BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 228/12)

Fazit

Soll also eine bestimmte Farbe als Kennzeichen für ein Unternehmen oder für ein Produkt verwendet werden, dann gilt – genauso, wie bei Domains, Namen oder Logos: Unbedingt vorab eine Markenrecherche durchführen lassen, um rechtzeitig eventuelle Kollisionen zu erkennen und ggf. die Farbwahl zu überdenken. Die Kosten, die bei einer späteren Umstellung der Farbe drohen sind unverhältnismäßig höher, als eine vorherige Prüfung.

Kommen Sie uns also auf uns zu, wenn Sie die Einführung einer bestimmten Farbe für Ihr Unternehmen oder Ihr Produkt beabsichtigen. Wir beraten Sie und helfen Ihnen sehr gerne.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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