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Facebook-Kommentar: Haft wegen Volksverhetzung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Über die Gefahren der Nutzung sozialer Medien berichten wir regelmäßig und bieten dazu auch Workshops und Vorträge an. Dabei geht es in erster Linie um zivilrechtliche Ansprüche, da wir keine Strafrechtsmandate bearbeiten. Beleidigungen, Verleumdungen und dergleichen haben aber immer auch eine zivilrechtliche Komponente. Sie führen nämlich dazu, dass der Betroffene wegen des rechtswidrigen Charakters solcher Posts Unterlassung (also Löschung des Posts), Erstattung der eigenen Anwaltskosten und – je nach Schwere der Rechtsverletzung – auch Schmerzensgeld verlangen kann.

Es ist aber gerade der strafrechtliche Bereich, der zurzeit bei der Nutzung sozialer Medien eine wichtige Rolle spielt. Das Stichwort lautet: Volksverhetzung. Die Hassposts, die man als Nutzer von Facebook & Co. in letzter Zeit ertragen muss, haben seit längerem ein nicht mehr hinnehmbares, ja unerträgliches Ausmaß angenommen, so dass auch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte mittlerweile mit diesen Vorgängen beschäftigt sind.

Ein aktuelles Urteil zeigt, dass eben die Grenzen der Meinungsfreiheit dann überschritten sind, wenn Personenkreise oder ganze Volksgruppen böswillig beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden.

Ein Mann wurde jetzt vom Amtsgericht Wolfratshausen wegen eines Hasskommentars auf Facebook zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er unter ein Bild von angeblichem Müll von Asylbewerbern von Erschießungen und Vergasung gefaselt hat. Eine Frau in Chemnitz wurde kurz zuvor wegen eines für Asylanten gedachten Bildes mit einer Handgranate zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt.

Geregelt ist der Tatbestand der Volksverhetzung in § 130 des Strafgesetzbuches (StGB), wo es (auszugsweise) heißt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

(…)

Es würde aber auch schon reichen, wenn man so vermeintlich banale Charaktereigenschaften wie Anstand, Toleranz, Rücksichtnahme, Menschlichkeit, Verständnis oder einfach nur die Reste einer guten Erziehung an den Tag legen würde.

Religiös betrachtet würde sich das dann Nächstenliebe nennen. Oder, wer es mit alledem nicht so hat, der könnte auch ganz schlicht auf den gesunden Menschenverstand zurückgreifen, der leider in manchen Bevölkerungsgruppen auf dem Rückzug zu sein scheint.

Das alles gilt übrigens unabhängig davon, wie man zu der aktuellen Flüchtlingsdebatte steht. Kritik, Meinung, Diskurs und Debatte sind wichtige, ja unverzichtbare Elemente eines demokratischen Austauschs. Aber: Der Ton macht eben die Musik.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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