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EM: Videoaufnahmen von Fans erlaubt?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Die Videoüberwachung, außerhalb oder auch innerhalb des Stadions. Die Fußball EM 2016 läuft und wir haben leider schon einige Bilder von Hooligans und Ausschreitungen sehen müssen. Durch diese unschönen Szenen ist dieses Thema aus dem Datenschutzbereich wieder in den Fokus gerückt.

Polizei

Die Polizei darf zu verschiedenen Zwecken und unter verschiedenen Voraussetzungen per Video überwachen. Zum Zweck der Strafverfolgung darf sie beispielsweise ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen auf der Grundlage von § 100 f Strafprozessordnung (StPO) Bildaufnahmen herstellen. In diesem Falle muss aber schon ein begründeter Verdacht bestehen. Es handelt sich um die sogenannte repressive Tätigkeit der Polizei. Auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr, das ist die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, also die präventive Arbeit der Polizei, darf von der Polizei mit Video überwacht werden. Im Zusammenhang mit Versammlungen darf die Polizei zum Beispiel auf der Grundlage des § 12 a des Versammlungsgesetzes (VersammlG) Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern der Versammlung anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine polizeiliche Videoüberwachung von öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, ist auf der Grundlage der einzelnen Polizeigesetze der Länder (beispielsweise über § 21 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg) zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten begehen werden, oder dass von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

Öffentliche Stellen

Aus den Landesdatenschutzgesetzen der Länder wiederum ergeben sich Möglichkeiten für öffentliche Stellen zur Videoüberwachung, die nicht dem Polizeigesetz unterliegen. Das ist beispielsweise über § 20 a des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg der Fall.

Nicht-öffentliche Stellen


Wenn wir von der Videoüberwachung durch den Stadionbetreiber reden, dann geht es um § 6 b des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG). Dort ist die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Räumen durch Private geregelt. Damit werden allgemein alle Räume und Plätze gemeint, die für die Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind (in Abgrenzung zu privaten Wohnungen, Mitarbeiterbereichen in Betrieben o.ä., wo grds. nur bestimmte Personen oder ein bestimmter Personenkreis Zugang hat). Ein Fußballstadion kann grundsätzlich jeder besuchen, wenn er eine Eintrittskarte erworben hat. Daher gilt die Vorschrift auch dort. Erlaubt ist die Videoüberwachung „zur Wahrnehmung des Hausrechts“. Der Stadionbetreiber hat das Hausrecht im Stadion, darf also grundsätzlich auch zur Wahrnehmung des Hausrechts eine Videoüberwachung durchführen. Die Videoüberwachung darf aber ausschließlich diesem Zweck dienen, also nicht nebenbei noch anderen Zwecken. § 6 b Absatz 3 Satz 2 BDSG besagt, dass eine Nutzung der Daten „für die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten“ erfolgen darf. Erlaubt ist die Überwachung aber nur, wenn sie und die für die Beobachtung „verantwortliche Stelle“ (hier also der Stadionbetreiber) durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht wurden. Das heißt also, dass entsprechende Schilder oder Piktogramme in allen relevanten Stadionbereichen und vor allem auch schon am Eingang erforderlich sind, die besagen dass der Bereich videoüberwacht wird.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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