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Das Antidiskriminierungsgesetz

(PresseBox) (Karlsruhe, )
In dieser neuen Serie stellen wir nach und nach die für die Veranstaltungsbranche relevanten Regelwerke vor – und beginnen mit dem Antidiskriminierungsgesetz.

Das Antidiskriminierungsgesetz heißt eigentlich „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (kurz: AGG).

Das AGG soll Diskriminierung beim Vertragsschluss verhindern. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welchen Vertrag es geht. So darf bspw. auch der Veranstalter keinen Besucher diskriminieren, d.h. er darf keinen Einlass (= Vertragsschluss) verweigern, wenn ein Diskriminierungsgrund vorliegt.

Solche Gründe sind:

• Behinderung,
• Alter,
• Geschlecht,
• Rasse oder ethnische Herkunft,
• sexuelle Identität
• Religion oder Weltanschauung.

“Wegen” dieser Gründe darf also niemand diskriminiert werden bzw. darf ein Vertragsschluss nicht verweigert werden.

Relevanz dieses Regelwerkes im Veranstaltungsbereich, z.B.:

• Einlass von Besuchern, z.B. Ablehnung dunkelhäutiger Besucher,
• Abschluss eines Arbeitsvertrages, z.B. Suchanzeige für nur junge Eventmanager (Problem: „jung“ und „männlich“),
• Abschluss eines Mietvertrages, z.B. Verweigerung der Überlassung an ein homosexuelles Ehepaar zur Hochzeitsfeier. Keine Diskriminierung wäre bspw. die Ablehnung des Vermieters gegen eine politische Partei.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß:

Die diskriminierte Person kann Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie Schadenersatz geltend machen (§ 21 AGG).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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