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Brauchen wir ein Recht auf Vergessen im Internet?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Daten, die einmal im Internet waren bleiben für gewöhnlich auch dort. Zumal viele Inhalte geteilt, kopiert und weiterverbreitet werden, hat man regelmäßig auf deren Ausbreitung und damit deren Auffindbarkeit im Netz keinen Einfluss mehr. Selbst, wenn diese Daten ureigene persönliche Daten sind. Schließlich gibt es auch noch die so genannten Wayback-Maschinen (wie http://archive.org/...), die von weiten Teilen des Internets Archive anlegen und diese Inhalte damit noch viele Jahre später zugänglich machen.

Darum wird schon länger darüber diskutiert, ob es ein „Recht auf Vergessen“ geben soll, quasi eine Verpflichtung für Webseitenbetreiber, personenbezogene Daten nach einer bestimmten Speicherdauer automatisch zu löschen. Gedacht wird dabei an eine Art digitalen Radiergummi.

Aber ungeachtet der tatsächlichen technischen Schwierigkeiten und der Frage, wie so etwas überhaupt rechtlich durchsetzbar formuliert werden kann, dürfte die Idee schon alleine deswegen zum Scheitern verurteilt sein, weil das Internet an nationalen Rechtsordnungen nicht Halt macht. Die Daten werden – in Zeiten des Cloud-Computing umso mehr – vielmehr scheinbar wahllos rund um den Globus geschickt und gespeichert, zwischengespeichert, gespiegelt, kopiert usw.

Dazu kommt, dass der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Herr Niilo Jääskinen, in seinen Schlussanträgen vom 25.06.2013 zu einer Rechtssache gegen die Firma Google sinngemäß folgendes formuliert hat:

Es gibt kein Recht auf Vergessen im Internet. Würde von den Suchmaschinen-Anbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung.

In der Tat scheint dieser Aspekt erheblich: Wer entscheidet, welche Informationen zu vergessen sind und welche nicht? Welche Kriterien sollen angelegt werden? Wenn beispielsweise Presseberichterstattung oder Meldungen in Blogs oder Twitter-Nachrichten dann zwingend gelöscht werden müssten, wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind, kommt dies einer riesigen Zensurmaschine gleich.

Also wird man wohl betroffen zur Kenntnis nehmen müssen, dass ein eigentlich im Ansatz guter Gedanke sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung, als auch im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung der Folgen zum Scheitern verurteilt ist.

Es bleibt daher bis auf Weiteres bei dem gut gemeinten Rat vorher gut zu überlegen, welche Daten und Informationen man dem Netz über sich selbst und sein Umfeld anvertrauen will und welche nicht. Das erscheint zzt. die einzige sinnvolle Methode zu sein, um unerwünschte Daten vom Internet fernzuhalten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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