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Betreiber wegen Diskriminierung an der Tür verurteilt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Betreiber einer Diskothek in Leipzig wurde zu einer Schmerzensgeldzahlung von 500 Euro verurteilt worden, da er im Oktober 2011 einen syrischen Studenten nicht hereingelassen hatte.

Für jeden weiteren Einzelfall hat das Gericht ein Ordnungsgeld von 250 Euro angedroht, sollte der Betreiber weiterhin dem Stunden wegen seiner ethnischen Herkunft den Zutritt verweigern. Neben diesem Verfahren sind noch weitere fünf Klagen anhängig, die jeweils auch vom Antidiskriminierungsbüro Sachsen unterstützt werden.

Ähnlich hatte vor ein paar Monaten auch bereits das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, das damals einem Betreiber 900 Euro auferlegt hatte.

Grundsätzlich kann ein Veranstalter schon entscheiden, wen er in seine Veranstaltung einlässt, so kann er bspw. einen Betrunkenen außen vorlassen.

Eine Grenze dieses Hausrechts und des Vertragsrecht (mit wem schließt der Betreiber einen Vertrag?) zieht das Antidiskriminierungsgesetz. Danach darf niemand wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt werden, ebenso nicht wegen einer Behinderung, dem Geschlecht, der Religion, des Alters oder der sexuellen Identität (siehe § 1 AGG).

Wäre die Location bereits gefüllt, und wird dann kein neuer Gast mehr eingelassen, dann würde der Betreiber natürlich nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen.

Im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart war es bspw. so, dass dunkelhäutige Besucher an der Tür abgewiesen, während andere Besucher eingelassen wurden. Das war eine Diskriminierung.

Keine Diskriminierung wäre es aber bspw. bei einer Ü-30-Party, wenn ein Unter-30-Jähriger nicht eingelassen werden würde.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

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Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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