Für jeden weiteren Einzelfall hat das Gericht ein Ordnungsgeld von 250 Euro angedroht, sollte der Betreiber weiterhin dem Stunden wegen seiner ethnischen Herkunft den Zutritt verweigern. Neben diesem Verfahren sind noch weitere fünf Klagen anhängig, die jeweils auch vom Antidiskriminierungsbüro Sachsen unterstützt werden.
Ähnlich hatte vor ein paar Monaten auch bereits das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, das damals einem Betreiber 900 Euro auferlegt hatte.
Grundsätzlich kann ein Veranstalter schon entscheiden, wen er in seine Veranstaltung einlässt, so kann er bspw. einen Betrunkenen außen vorlassen.
Eine Grenze dieses Hausrechts und des Vertragsrecht (mit wem schließt der Betreiber einen Vertrag?) zieht das Antidiskriminierungsgesetz. Danach darf niemand wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt werden, ebenso nicht wegen einer Behinderung, dem Geschlecht, der Religion, des Alters oder der sexuellen Identität (siehe § 1 AGG).
Wäre die Location bereits gefüllt, und wird dann kein neuer Gast mehr eingelassen, dann würde der Betreiber natürlich nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen.
Im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart war es bspw. so, dass dunkelhäutige Besucher an der Tür abgewiesen, während andere Besucher eingelassen wurden. Das war eine Diskriminierung.
Keine Diskriminierung wäre es aber bspw. bei einer Ü-30-Party, wenn ein Unter-30-Jähriger nicht eingelassen werden würde.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de