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Berufsverbot wegen Unzuverlässigkeit

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ist ein Gewerbetreibender „unzuverlässig“, kann ihm ein Berufsverbot auferlegt werden. Das ergibt sich aus dem Gewerberecht: Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde (siehe § 35 Gewerbeordnung).

Unzuverlässig kann auch sein, wer bspw. hohe Steuerschulden hat (siehe hier).

Das Verwaltungsgericht Gießen hat nun ein Berufsverbot gegen einen Unternehmer bestätigt, der wiederholt Tabak an Jugendliche ausgegeben hatte, obwohl dies im Jugendschutzgesetz verboten ist.

Mit der nachhaltigen Missachtung der Vorschriften des Jugendschutzrechts, das verbietet, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche abzugeben, habe der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit bewiesen, so das Verwaltungsgericht. Als bedeutsames Rechtsgut genieße der Jugendschutz Verfassungsrang. Dem Argument des Antragstellers, die schieren Verkaufszahlen belegten, dass ihm eine Überprüfung des Alters seiner Kunden nicht in jedem Fall möglich sei, ließ das Gericht in Anbetracht dessen und wegen der wiederholten Verstöße nicht gelten.

Zunächst halten wir fest: Auch beharrliche Verstöße gegen den Jugendschutz, darunter fällt bspw. auch der ungeregelte Einlass, Ausgabe von Alkohol usw., kann zu einem Berufsverbot führen.

Zu dem Urteil: Der Unternehmer hat Berufung eingelegt.

Ganz schlechte Erfolgsaussichten hat er dabei nicht: Je nachdem, wie oft sich die Verstöße wiederholt hatten und wie sie bewiesen werden können/konnten, kann es nämlich durchaus ein Argument sein, dass der Unternehmer nicht immer das Alter überprüfen konnte.

Hierbei kann der Unternehmer auf ein Urteil des Oberlandesgericht Naumburg verweisen: Das OLG Naumburg hatte einen Bußgeldbescheid gegen einen anderen Unternehmer aufgehoben, der auf Testkäufe von Jugendlichen hereingefallen war. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass gerade in den Fällen, in denen das äußere Erscheinungsbild des Minderjährigen nicht auf die Minderjährigkeit schließen lasse, dem Unternehmer kein Vorwurf gemacht werden könne (siehe hier).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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