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BGH: Admin-C haftet bei Verletzung besonderer Prüfpflichten als Störer

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 09.11.2011 (AZ.: I ZR 150/09) entschieden, dass der administrative Ansprechpartner für eine Domain, also der sogenannte Admin-C, unter Umständen für Rechtsverletzungen, die durch eine Domain entstehen, für die der Admin-C als Ansprechpartner eingetragen ist, haftbar gemacht werden kann.

Die Haftung des Admin-C ist bereits seit langem in der Rechtssprechung höchst umstritten. Der Admin-C ist nach den Registrierungsbedingungen der Denic, die alle .de-Domains verwaltet, nur dafür da, anstatt des eigentlichen Domaininhabers für die Denic als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Insbesondere bei ausländischen Domaininhabern muss zwingend ein in Deutschland ansässiger Admin-C angegeben werden. Damit will die Denic erreichen, dass stets ein in Deutschland befindlicher und deutschsprachiger Ansprechpartner für die Administration einer Domain vorhanden ist.

Dies löst natürlich Begehrlichkeiten bei denjenigen aus, die Rechtsverletzungen auf einer solchen Domain feststellen. Da es im Regelfall schwierig und teilweise gar unmöglich ist einen ausländischen Domaininhaber erfolgreich in Anspruch zu nehmen, insbesondere aus einem erfolgreichen Urteil zu vollstrecken, liegt es nahe sich stattdessen an den deutschen Admin-C einer solchen Domain zu wenden. Die Gerichte sind jedoch von jeher sehr zurückhaltend mit der Annahme einer Haftung in solchen Fällen. Grundsätzlich haftet der Admin-C für Rechtsverletzungen, die auf der Domain stattfinden, nicht. Es müssen schon besondere Umstände hinzukommen, um eine Haftung auszulösen.

Entsprechend war der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, gelagert. Über einen Domainnamen, der auf eine in Großbritannien ansässige Firma angemeldet war, wurde eine Rechtsverletzung festgestellt. Die Klägerin will nunmehr den deutschen Admin-C für die entstandenen Mahnkosten in Anspruch nehmen.

Der BGH hat im Ergebnis nun entschieden, dass eine Haftung des Admin-C als Störer grundsätzlich möglich ist. Allein seine Stellung als administrativer Ansprechpartner genügt jedoch für eine Haftung nicht. Denn der Aufgabenbereich des Admin-C bestimmt sich allein nach dem zwischen der Denic und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Laut BGH ist der Admin-C aber unter bestimmten Umständen verpflichtet zu prüfen, ob ein Domainname Rechte Dritter verletzt.

Das besondere bei diesem Sachverhalt war, dass der Admin-C in diesem Fall sich gegenüber der in Großbritannien ansässigen Firma grundsätzlich und generell bereit erklärt hatte, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Weiterhin war unstreitig, dass die in Großbritannien ansässige Firma in einem automatisierten Verfahren frei werdende Domainnamen automatisch registrieren und den Beklagten als Admin-C eintragen lasse.

Dadurch, so der BGH, erhöhe sich die Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden, da auch bei der Denic eine Prüfung, ob ein zu registrierender Domainname Rechte Dritter verletzt oder nicht, nicht vorgenommen wird.

Unter diesen besonderen Bedingungen hat der BGH eine Prüfpflicht des Admin-C bejaht. Der Admin-C müsse von sich aus prüfen, ob die automatisierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Unsere Meinung

Man darf nunmehr nicht von einer generellen Haftung des Admin-C sprechen. Wie oben geschildert handelt es sich um einen Extremfall, indem automatisiert und ohne die Möglichkeit einer manuellen Prüfung Domainnamen registriert wurden. In einem solchen Falle hat der Admin-C nach dem jetzt ergangenen Urteil des BGH erhöhte Sorgfalts- und Prüfpflichten, um die Rechtsverletzung Dritter zu verhindern.

In dem hier zu entscheidenden Fall konnte also der Admin-C selbst abgemahnt und auch auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dennoch wird man im Einzelfall stets zu prüfen haben, ob eine vergleichbare Konstellation vorliegt und ein Vorgehen gegen den Admin-C empfehlenswert ist oder nicht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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