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Aufgabenbereich festlegen und nicht verlassen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Beteiligte einer Veranstaltung wissen oft gar nicht so richtig, wer sie eigentlich sind. Ein Besucher hat es dagegen einfach, seine Funktion ist noch verhältnismäßig simpel festzustellen. Wer aber ist Veranstalter, Vermieter, Berater…? Und wenn man Dienstleister ist, ist man dann Stellvertreter, Vermittler, Generalunternehmer? Ist man „nahe“ mit dem Auftraggeber verbunden oder eher „beobachtend“? Und wenn man bei einem der beteiligten Unternehmen angestellt ist, welche Aufgaben hat man, welche nicht?

Die eigene Rolle bzw. Funktion sollte man daher immer von vornherein festlegen: Wer will man sein? Wofür will man zuständig sein bzw. für was nicht?

Der Hintergrund:

Wer ist z. B. dafür verantwortlich, wenn bspw. ein Besucher auf der Veranstaltung zu Schaden kommt? Eine Verantwortung kann sich aus dem Gesetz und/oder dem Vertrag ergeben.

Verantwortung kann einem durch ein Gericht auch durch faktisches Verhalten zugeteilt werden, und zwar auch rückwirkend bzw. nachträglich.

Ein Beispiel:

Veranstalter und Eventagentur schließen einen Vertrag, in dem sich die Agentur verpflichtet die Veranstaltung zu planen. Gegenüber Dienstleistern tritt die Agentur aber derart bestimmend auf, dass alle überzeugt sind, dass die Agentur auch der Veranstalter sei. Dann gibt es zwei Veranstalter: Einmal den gewollten „Veranstalter“ und einmal den Veranstalter, der aufgrund seines Verhaltens zum Veranstalter eingestuft wurde.

Kam es auf der Veranstaltung zu einem Schaden, kann nun auch die Eventagentur rückwirkend für den Schaden mitverantwortlich gemacht werden, weil sie Veranstalter ist. Ob die Agentur das wollte, spielt dann keine Rolle mehr.

Ein anderes Beispiel: Auftraggeber und Freelancer schließen einen Freien-Mitarbeiter-Vertrag. Vor Ort aber ist der freie Mitarbeiter weisungsabhängig tätig. Damit ist er scheinselbständig und wird nun als Arbeitnehmer eingestuft. Ob der freie Mitarbeiter überhaupt Arbeitnehmer sein will, ist dann unbeachtlich.

Zunächst ist die vertragliche Regelung maßgeblich: Wozu hat man sich verpflichtet?
Weicht aber diese vertragliche Regelung („ich will freier Mitarbeiter sein“) von dem faktischen Verhalten ab („ich bin weisungsabhängig = scheinselbständig“), dann ist nur noch maßgeblich das faktische Verhalten = der Freie ist dann doch Arbeitnehmer.

Vertrag + Verhalten

Man muss zunächst festlegen, wer man sein will: Ich will Eventagentur sein. Oder: Ich will freier Mitarbeiter sein.

Dann muss man dafür sorgen, dass man auch dabei bleibt: Ich mache auch nur das, was eine Eventagentur machen muss. Oder: Ich verhalte mich auch „frei“.

Das setzt aber voraus:

Man weiß, welche Aufgaben nun eine Eventagentur, der Freelancer, der Berater usw. hat und welche nicht.

Weiß man das nicht und übernimmt versehentlich andere Aufgaben, kann es eben passieren, dass man aufgrund seines faktischen Verhaltens auch eine andere Funktion einnimmt,
• die man gar nicht haben wollte,
• für die man gar nicht bezahlt wird, und
• für die man vielleicht sogar gar keinen Versicherungsschutz hat.

Und nicht nur man selbst muss seine eigene Funktion kennen, sondern auch (mindestens) die eigenen Mitarbeiter. Ich habe schon Fälle erlebt, da hatte bspw. die Einkaufsabteilung mit dem Veranstalter einen Sponsorenvertrag geschlossen; die eigenen Mitarbeiter des (gewollten) Sponsors haben aber vor Ort in die Veranstaltungsabläufe eingegriffen, weil sie dachten, man sei der Veranstalter. Vor Ort hat man sich also wie ein Veranstalter verhalten – und damit wird aus einem Sponsor dann auch schnell ein Veranstalter.

Es gibt eine Vielzahl von Aufgaben bzw. Verantwortlichkeiten, die auch in einer Vorschrift geregelt sind. Eine Übersicht dazu finden Sie in meiner Aufstellung „Verantwortliche“.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung beraten wir unsere Mandanten auch bei der Zuordnung und Aufgabenverteilung. Welche Vor- und Nachteile können sich aus gewissen Konstellationen ergeben? Hierbei spielt nicht nur die Haftung, sondern oft auch u.a. das Steuerrecht eine Rolle. Wenn auch Sie von unserem Knowhow profitieren möchten, schreiben oder rufen Sie uns.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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