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Arbeitgeber muss psychische Belastung beachten

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Gesetzgeber hat im Rahmen umfangreicher Änderungen u.a. das Arbeitsschutzgesetz geändert. Zum Jahreswechsel wollen wir dies zum Anlass nehmen, den Arbeitgeber an die Vornahme guter Vorsätze zu erinnern, dass Arbeitsschutz umzusetzen ist.

Dazu gehört nicht nur die Arbeitszeit, sondern nun auch der Schutz vor psychischen Beeinträchtigungen (siehe nunmehr auch in § 4 Nr. 1 ArbSchG).

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss sich nun auch ausdrücklich erstrecken auf die psychischen Belastungen bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 6).

Die Kleinbetriebsklausel in § 6 wurde gestrichen, d.h. jeder Betrieb unabhängig von seiner Mitarbeiterzahl hat nun eine Dokumentation vorzunehmen; die frühere Regelung wurde vielfach als europarechtswidrig angesehen, weshalb es sich schon zuvor empfohlen hatte, die Dokumentation vorzunehmen.

Eine weitere nicht unwichtige Änderung hat sich auch in § 13 ArbSchG ergeben, dort wurde das Wort „beauftragte“ durch „verpflichtete“ ersetzt, so dass es dort nun heißt: „Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber … Nr. 5 ..: sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“

Diese unscheinbare Änderung hat zur Folge, dass Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten künftig auch gegenüber Unternehmern ohne Mitarbeiter getroffen werden können.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

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Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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