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Annahme von Geschenken: Nicht mehr bei Hamburger Müllmännern?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Annahme von Geschenken: Hamburger Müllmänner dürfen nach neuen Vorgaben keine Geschenke mehr annehmen. Was bisher durchaus üblich war, dass der Anwohner insbesondere zu Weihnachten dem Müllmann einen Geldschein zusteckte, soll der Mitarbeiter künftig dankend ablehnen.

Offenbar hat man bei der Stadt Sorge, dass der Mitarbeiter nicht nur den Geldschein annehme, sondern künftig auch einen Müllsack zu viel. Das aber wäre ein Schaden für die Stadt, wenn der Mitarbeiter auch den Müllsack mitnehmen würde, der neben der Tonne abgestellt wird, da der Bürger dafür dann nichts bezahlen würde. Außerdem gäbe es andere städtische Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit keinen Kundenkontakt hätten und daher auch keine Chance, Geschenke zu bekommen. Insoweit sei dies nicht nur ein Teil der Korruptionsbekämpfung, sondern auch eine Gleichbehandlung.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Das ist sicherlich grundsätzlich alles richtig. Man mag im ersten Augenblick darüber schmunzeln, aber Korruption geht im Kleinen los. Ich hoffe nur, dass auch die Vorgesetzte und Politiker sich ähnlich strikt an die eigenen Vorgaben halten, und nicht nur als PR-Kampagne den kleinen Mitarbeiter in Schranken weisen.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, kleine Geschenke eines Kunden anzunehmen. Vielfach steckt auch lediglich Höflichkeit oder ein einfaches Danke dahinter, aber oftmals auch tatsächlich die Hoffnung, der Beschenkte möge künftig sich irgendwann erkenntlich zeigen.

Die Grenze der Annahme von Geschenken setzt letztlich das Strafgesetzbuch mit Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB), jedenfalls soweit es Amtsträger betrifft. Aber auch für Beschäftigte außerhalb des Staatsdienstes sieht das Strafrecht die Ahndung von Bestechlichkeit und Bestechung vor (§ 299 StGB): „Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht immer so einfach sagen. Insbesondere für den Mitarbeiter lässt sich die Grenze nicht immer erkennen. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber diese Grenzen vorgibt, dies geschieht zumeist im Rahmen von sog. Compliance-Regeln. Darin kann der Arbeitgeber die Annahme von Geschenken verbieten, oder bspw. auch vorgeben, dass der Beschenkte das Geschenk zumindest beim Arbeitgeber anzuzeigen hat.

Compliance bedeutet übrigens nicht nur Verhalten bei Geschenken. Letztlich geht es auch um das Selbstverständnis des Unternehmens, sich an die Regeln zu halten. Ich staune immer wieder, dass sich Unternehmen schicke Compliance-Regeln auferlegen, aber diese Regeln beinhalten dann doch eher Bereiche, die nicht “wehtun” – oft werden Themen wie Arbeitszeit oder Arbeitsbelastung der Mitarbeiter (ständige Erreichbarkeit) ausgeblendet.

Arbeitszeitregelungen müssen zwar nicht unbedingt in Compliance-Regeln – denn im Gesetz ist schon eindeutig formuliert, wie hoch die maximale Arbeitszeit ist. Allerdings fällt es einigen Unternehmen erstaunlicherweise leichter, sich an Compliance-Regeln zu halten als an das Gesetz. Es ist aber nicht sonderlich konsequent, über das Gesetz hinausgehende Compliance-Regeln zu erstellen – sich aber an die zugrundeliegenden Gesetze nicht zu halten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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