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Anleitung zur Umgehung von Werbeblocker-Sperre ist rechtswidrig

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Um Internetnutzer, die einen Werbeblocker verwenden und damit das Anzeigen der Werbung auf einer Website verhindern, von der Nutzung der Website auszuschließen, haben mittlerweile einige Webseiten-Betreiber eine Software auf ihrer Website laufen, die bei einem Aufruf unter Verwendung einer solchen Werbeblocker-Software den Zugang zur Seite verhindert.

Das bedeutet: Wenn ich als Nutzer einen Werbeblocker aktiviert habe, dann kann ich die betreffende Seite nicht mehr aufrufen.

Von der Vertreiberin der Werbeblocker-Software wurde nun in einem Forum ein Programmcode veröffentlicht, mit dem wiederum wirksam die Erkennungssoftware der Website umgangen werden konnte und somit der Zugang zur Website mit blockierter Werbung wieder möglich gemacht wurde. Auf Antrag des Betreibers einer solchen Website hat das Landgericht Hamburg am 22.10.2015 eine einstweilige Verfügung (Az. 308 O 375/15) gegen den Vertreiber der Werbelocker-Software erlassen und Berichten zufolge diese Verfügung jetzt mit Urteil vom 03.12.2015 bestätigt.

Der Grund: Die Erkennungssoftware für die Nutzung des Werbeblockers ist als eine technische Schutzmaßnahme des Betreibers der Website anzusehen. Solche technischen Schutzmaßnahmen dürfen nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 95 a Abs. 3 UrhG) nicht umgangen werden.

Die Erkennungssoftware der Beklagten aber hat genau diese Umgehung bewirkt und ist ihrerseits damit unzulässig. Es darf weder für diese Software geworben, noch darf sie in irgendeiner Art und Weise vertrieben werden. Die Website sei nämlich als ein geschütztes Werk im Sinne der genannten Vorschrift einzustufen. Maßnahmen zum Schutz der Internetseite dürften deshalb nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden. Dem Rechteinhaber stehe somit ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Programmcodes zur Umgehung der Erkennungssoftware zu.

Unsere Meinung

Wenn der Betreiber einer Website durch technische Maßnahmen bestimmte Wirkungen erzielen will, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, also bspw. auch Inhalte hinter einer Paywall verbirgt, die nur für Abonnenten zugänglich ist, dann ist jedwede Umgehung dieser Maßnahme ihrerseits rechtswidrig und kann unterbunden werden.

Das technische Wettrüsten gewinnt in solchen Fällen also stets der Betreiber der Website, was auch irgendwie einleuchtet, denn er hat quasi das „virtuelle Hausrecht“. So wie ich entscheiden kann, wen ich aus welchen Gründen in meine Wohnung oder mein Haus lasse und wen nicht, kann eben auch der Betreiber einer Website, einer Plattform einer Community entscheiden, wer rein darf und wer draußen bleiben muss. Bestes Beispiel sind die AGB oder Nutzungsbedingungen von Plattformen, wie bspw. Facebook. Wenn ich diese nicht akzeptiere, dann darf ich eben nicht mitspielen.

Webseitenbetreibern raten wir stets dazu, solche Nutzungsbedingungen für die Nutzer aufzustellen, bspw. um sich selbst aus bestimmten Haftungssituationen zu nehmen oder zumindest Regress nehmen zu können oder aber, um klarzustellen, wann welche Accounts gesperrt oder Inhalte gelöscht werden dürfen. Wenn Sie Interesse an solchen Bedingungen haben, dann rufen Sie uns gerne an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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