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Verklagt die EZB!

Nur der Rechtsstaat kann Europa retten!

(PresseBox) (Leipzig, )
In der Euro-Krise scheinen keine Regeln mehr zu gelten: Entgegen den EU-Verträgen werden Staatsschulden vergemeinschaftet, und die EZB (Europäische Zentralbank) finanziert Staatsschulden durch Anleihekäufe, Kreditvergabe und Niedrigzinsen. Jetzt wird gefordert, die EZB vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Kann das gehen? Wie kann das gehen? Und was könnte das Ergebnis sein? Dazu zunächst vier Feststellungen:

1. Die Bundesregierung wird nicht versuchen, die EZB-Geldpolitik durch eine Klage zu verhindern.

Wie auch bei früheren Rechtsbrüchen wie der vertragswidrigen Aufnahme Griechenlands in die Währungsunion, der Missachtung der Maastricht-Schuldenkriterien durch Deutschland und Frankreich und dem Bruch der No-Bail-out-Klausel im Jahr 2010. Letztlich waren und sind diese Rechtsbrüche politisch gewollt. Auch die europäischen Institutionen griffen, kaum verwunderlich, ihre eigene Politik nicht gerichtlich an.

2. Klagen kann nicht nur die Regierung.

Klagen kann unter bestimmten Bedingungen jeder. Die EU ist eine Rechtsgemeinschaft, Deutschland ein Rechtsstaat. Zu den anerkannten Rechtsgrundsätzen gehört: Wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, kann sich vor Gericht dagegen wehren. Das gilt auch bei Maßnahmen der EZB: Sie übt öffentliche Gewalt aus. Mit ihrer Geldpolitik benachteiligt sie durch Inflation massiv Geldvermögen gegenüber Sachvermögen und belastet über ihren Niedrigzins Sparer als Gläubiger zum Vorteil der Schuldner, vor allem der verschuldeten Staaten. Dadurch können Geldeigentümer und Sparer in ihren Rechten verletzt sein.

3. Besteuerungsgleichheit – auf die Wirkung kommt es an:

Inflation und Niedrigzins wirken wie eine Steuer. Ein Ansatzpunkt für eine Klage gegen die EZB wäre ein Verstoß gegen die Besteuerungsgleichheit: Für die Staatsfinanzierung gilt seit der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 die Besteuerungsgleichheit, und zwar für jede Form der Staatsfinanzierung, ob Steuern, Inflation oder Niedrigzins. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der öffentlichen Last durch den Staat an, sondern auf seine tatsächliche Wirkung. Über Inflation und bewusst niedrig festgelegte Zinsen finanziert die EZB die Staaten und deren Schulden mit. Staatsfinanzierung über Inflation und Niedrigzins ist ungleich, willkürlich und unsozial und verstößt so gegen die Besteuerungsgleichheit.

Die Besteuerungsgleichheit ist in Deutschland als Grundrecht nach Artikel 3 GG geschützt, in der EU seit dem Lissabon-Vertrag über das Gleichheitsgrundrecht der Grundrechtscharta. Sie bietet grundrechtlichen Schutz gegen Rechtshandlungen der EU und damit auch der EZB.

4. Wenn der Gerichtshof der EU eine Klage ablehnt…

…kann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen werden. Schutz gegen die Verletzung der Besteuerungsgleichheit durch die EZB wegen verdeckter Staatsfinanzierung über Inflation und Niedrigzins ist primär vor dem Gerichtshof der EU zu suchen. Wenn der Gerichtshof der EU jedoch die Klagebefugnis des einzelnen Bürgers verneinen sollte, wäre eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zulässig. Denn das BVerfG hat in seiner Maastricht-Entscheidung die Übertragung von Hoheitsrechten nur insoweit zugelassen, als auf europäischer Ebene effektiver Rechtsschutz auch gegenüber Grundrechtsverletzungen gewährleistet ist. Verletzen europäische Akte der öffentlichen Gewalt das Grundrecht der Besteuerungsgleichheit und gewährt der Gerichtshof der EU keinen effektiven Rechtsschutz, muss das BVerfG die Grundrechte schützen, auch gegen Akte der EZB.

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