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Riskanter Firmenname

Es gibt gute Gründe, bei einer Geschäftsübernahme nicht alles zu verändern. Doch je mehr im Außenauftritt gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen.

(PresseBox) (Leipzig, )
(WWS) Ausgliederung, Übergabe oder Verkauf: Betriebsübernahmen sind in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Für viele Erwerber ist ein namensgleicher Marktauftritt eine interessante Option. Die Geschäftsleitung kann unter einer bekannten Marke mit vertrauten Kontaktdaten starten. Bewährte Marketingunterlagen können weiter zum Einsatz kommen.

Haftung kann auch alte Steuerschulden erfassen

Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis als äußerst riskant erweisen. Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr. „Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird“, warnt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers gerade stehen müssen. Die Haftung kann auch alte Steuerschulden erfassen, die von den Finanzbehörden unmittelbar vollstreckt werden können.

Allgemeine Rechtsscheinhaftung

Hintergrund für diese „erweiterte“ Haftung ist die so genannte allgemeine Rechtsscheinhaftung. Sie tritt dann ein, wenn Erwerber gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechenbar den Anschein erwecken, dass das Unternehmen unverändert fortgeführt wird und damit identisch ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (III ZR 116/11) die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung präzisiert. Durch einen identischen Firmennamen kann bei Hinzutreten weiterer Umstände der Eindruck entstehen, dass zwei eigentlich unabhängige Unternehmen eine Einheit bilden.

Im Nachhinein ist keine Haftungsbeschränkung zu erzielen

Je mehr nach außen unverändert bleibt, desto dringlicher ist eine Absicherung für den Erwerber. Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen gelten allerdings nur für das Innenverhältnis. Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte von der Eintragung Kenntnis hat. „Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf eine Haftungsbeschränkung bestehen“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „Im Nachhinein ist erfahrungsgemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.“

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