Die Laufzeit eines solchen Pfandleihvertrages ist gesetzlich auf mindestens drei Monate festgelegt. Wenn der Verpfänder (Schuldner) das erhaltene Darlehen zuzüglich Zinsen und Gebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit an den Pfandleiher (Gläubiger) zurückzahlt, kann er sein Pfand so wieder auslösen, d.h. seinen Wertgegenstand zurückerhalten. Gegen Zahlung der angefallenen Zinsen und Gebühren kann der Pfandkredit auch verlängert werden.
Wird der verpfändete Wertgegenstand nicht innerhalb der Frist ausgelöst, so wird dieser Wertgegenstand öffentlich versteigert. Die Verwertung, also "Zu-Geld-Machung", des verpfändeten Wertgegenstandes darf frühestens einen Monat nach Fälligkeit und muss spätestens sechs Monate nach Fälligkeit erfolgen.
Wenn das Ergebnis der Versteigerung höher ist als der Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen, monatlicher Gebühren und anteiliger Veröffentlichungs- und Versteigerungskosten, wird der Überschuss an den Verpfänder ausgezahlt. Wenn der Pfandleiher den Wertgegenstand nicht in einer Auktion versteigern lassen konnte, ist er berechtigt, den Gegenstand zu verkaufen.
Kurze Geschichte der Pfandleihhäuser
Historisch betrachtet haben die Pfandleihhäuser ihren Ursprung im Mittelalter. Im 15. Jahrhundert gründeten die Franziskaner in Italien die ersten Leihhäuser. Mit ihrer Organisation Monte de Pietà ("Berg der Barmherzigkeit") boten sie der großen Bevölkerungsschicht der Armen und Bedürftigen die Möglichkeit, gegen Verpfändung eines Wertgegenstandes ein Darlehen zu fairen Bedingungen zu erhalten.
Ziel der Franziskaner war es, Menschen in Not zu unterstützen und sie vor den in jener Zeit oft hohen Zinsen der Geldverleiher zu bewahren, die als "Wucher" empfunden wurden. Der erste Monte de Pietà wurde 1462 in Perugia gegründet.
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http://www.pfandleihhaus-ratgeber.de/...