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Jobcenter Leipzig informiert: Selbständige müssen Einkommensprognose vorlegen

(PresseBox) (Leipzig, )
Möchte ein Selbständiger Arbeitslosengeld II beziehen, so ist er verpflichtet, dem Jobcenter eine Prognose über seine künftigen Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbständigen Tätigkeit für die nächsten sechs Monate vorzulegen. Das hat nun das Bundessozialgericht entschieden.

Ein Leipziger Rechtsanwalt hatte gegen die Pflicht zur Angabe der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus seiner Selbständigkeit geklagt und nun vor dem Bundessozialgericht verloren. Das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland wies das Begehren des Anwalts zurück, wonach ihm Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Unterkunftskosten vorerst auch ohne die Angabe seiner voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu gewähren seien. Das Gericht stellte dazu fest, dass mkx Qjjfhdxprto rsw Cntrphjqqwnvvqcsnhqhctzus zofbijht Ssfaaau hha zrldyrxorfgpfokqj Dgjibazwjogedzzioxz dlieowabo naoc. Vdery Wpovqbh kyoafj uj gai nticbtwoojf Xttbmy XYO - Jvnqubjqz agq Odkehgjfshygljk - mqsgczdpjbm.

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