Weder der Begriff "Schuldnerberatung" noch der Begriff "Schuldnerhilfe" wird in der Öfffentlichkeit einheitlich erklärt. . Die Expertenrunde des ADSb*e.V. hat für ihren Verband eine allgemeinverständliche Erklärung für den Begriff "Schuldnerhilfe" festgelegt.
Demnach ist "Schuldnerhilfe" ein übergeordneter Begriff.
Schuldnerhilfe bedeutet 1. die SOFORTHILFE bei aktuer Not, wie zum Beispiel eine Energiesperre der Stromwerke bei einer alleinerziehenden, schwangeren Mutter. Hier ist die Schuldnerhilfe gehalten eine Maßnahme zu veranlassen, die als Folge eine sofortige Entsperrung der Stromzufuhr hat. 2. die SCHULDNERBERATUNG, die dem Schuldner aufzeigen soll, welche Möglichkeiten geboten sind die Schulden abzubauen. Die dem Schuldner aber ebenso aufzeigen soll, wie in Zukunft Schuldenaufbau vermieden werden kann. Insbesondere soll die Schuldnerberatung aufzeigen wer dem Schuldner bei seiner SCHULDNERREGULIERUNG behilflich sein kann und darf. Der Verband ADSb*Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schuldnerberater unterscheidet hier ganz klar zwischen der Schuldnerberatung und der Rechtsbesorgung. Mehr zu diesem Thema werden die Teilnehmer des Schuldnerberaterseminar in der Schulung am 2.12.2005 in Potsdam erfahren können. Anmedungen zu dieser Schulung werden noch hereingenommen. Die Zahl der Teilnehmer ist auf 25 Personen begrenzt. 17 Teilnehmer haben sich bereits gemeldet. Anmeldungen können noch bis zum 28.11.2005 unter der Mailadresse: a-cornelius@t-online.de vorgenommen werden