Der Vermieter darf von seinem Mieter nicht fordern, dass Schönheitsrenovierungen von der "bisherigen Ausführungsart" nur dann abweichen dürfen, wenn der Vermieter dem zustimmt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Renovierungsklausel null und nichtig ist. Der Mieter muss in diesem Fall also gar nichts in der Wohnung erledigen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 199/06).
Im verhandelten Fall lautete die beanstandete Klausel: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen". Nach Beendigung des Mietverhältnisses setzte das Wohnungsunternehmen dem Ex-Mieter eine Frist, die Renovierungen vorzunehmen. Weil dieser jedoch nichts erledigte, forderte das Unternehmen Schadensersatz in Höhe von knapp 1.900 Euro.
Die Richter vertraten laut Immowelt.de die Ansicht, die Klausel sei unklar und bei entsprechender Auslegung für den Mieter von Nachteil. Denn dieser hätte, sobald Schönheitsrenovierungen fällig gewesen wären, keine Möglichkeit gehabt, sich nach seinem Geschmack einzurichten und hätte wegen jeder kleinen Änderung den Vermieter um Erlaubnis fragen müssen.
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