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"Wohnraum schaffen statt Investoren abschrecken"

IHK lehnt Zweckentfremdungssatzung ab

(PresseBox) (Bonn, )
Kritik übt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg am Beschluss des Bonner Stadtrates zur Zweckentfremdungssatzung, mit der spekulativer Leerstand von Wohnungen oder die Umwandlung von Wohnzungen in Ferienwohnungen erschwert werden sollen. "Einen solchen staatlichen Eingriff in die Eigentumsrechte von Immobilienbesitzern lehnen wir ab. Staatlicher Dirigismus dieser Art gefährdet Investitionen in Häuser und verschreckt Investoren und ist genau das falsche Signal. Stattdessen gilt es jetzt Maßnahmen zu entwickeln, wie zusätzlicher Wohnraum für die wachsende Stadt und das Umland geschaffen werden kann", sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubertus Hille. Mit einer Leerstandsquote von 2,7 Prozent liege Bonn deutlich unter dem Landes- und Bundesdurchschnitt (9,1 bzw. 8,6 Prozent); Problem sei nicht der Leerstand, sondern die mangelnde Neubautätigkeit.

Besser als staatliche Eingriffe in Eigentum sei die weitere und zügige Ausweisung von Wohnflächen sowie die interkommunale Zusammenarbeit bei diesem Thema. Auch finanzielle Anreize zur Förderung von Wohnraum - etwa durch Vergabe günstigerer Darlehen oder Bürgschaften - seien sinnvoll und könnten zu einem städtischen Gesamtprogramm gebündelt werden. "Damit könnten positive Anreize für die Schaffung von weiterem Wohnraum gesetzt werden - hier gilt es nun zu agieren", so der IHK-Hauptgeschäftsführer.

Hille: "Leerstand entsteht in der Regel nicht aus spekulativen Gründen, sondern hat andere Ursachen. Vermieter haben grundsätzlich ein Interesse daran, ihre Wohnungen gewinnbringend zu vermieten, sonst verdienen sie kein Geld." Bis auf Einzelfälle könne man davon ausgehen, dass ein berechtigtes Interesse des Besitzers bestehe, die Wohnung temporär leer stehen zu lassen. Auch in der Umsetzung dürfte die Gestaltungssatzung immense Kosten in der Verwaltung mit erheblicher Bürokratie mit sich bringen. Hille: "Die Kosten zusätzlicher Bürokratie sowie die Einschnitte in die unternehmerische und persönliche Freiheit des Immobilienbesitzers rechtfertigen den gewünschten Zweck nicht."

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