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Einsatz von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in passiven Bauelementen und Steckverbindern

(PresseBox) (Oberhaching, )
Die Verordnung 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH - Regulation, Evaluation, Authorisation - and Restriction - of Chemicals") trat am 1. Juni 2007 nach nahezu 8-jährigen Debatten in Kraft. Sie umfasst rund 849 Seiten.

Die einzige Erhebung über Chemikalien, die im Jahre 1981 durchgeführt wurde, zeigte auf, dass sich 100.106 Substanzen auf dem Markt befinden. Von den Stoffen, die in einer Menge von 1.000 Tonnen oder mehr eingesetzt, hergestellt oder importiert wurden, waren für 21% überhaupt keine Sicherheitsdaten vorhanden, während bei weiteren 65% nur unzureichende Daten für den sicheren Gebrauch zur Verfügung standen. Lediglich 3% waren vollständig geprüft.

Gleichzeitig war ein Anstieg von Allergien, Asthma, bestimmten Krebsformen und Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit in Europa festzustellen. Alleine Hautkrankheiten führten zu einem Verlust von 3 Millionen Arbeitsstunden pro Jahr.

Vor dem Hintergrund des zwingend erforderlichen Bereitstellens von Sicherheitsdatenblättern über die gesamte Versorgungskette hinweg ist REACH bestrebt, sowohl Gesundheits- als auch Umweltschutz zu bieten.

Die bislang größte Herausforderung für die Industrie bestand in der Erfassung von Daten darüber, wo ein so genannter besonders besorgniserregender Stoff (SVHC - Substance of Very High Concern) in einem Produkt vorhanden ist. Der in der Verordnung gelisteten Artikel hat dann einen Gewichtsanteil von 0,1% oder mehr am gesamten Artikel.

Aufgrund der Mindestverpflichtung muss die Bezeichnung der Substanz zusammen mit den Datenblättern zur sicheren Verwendung durch die nachfolgende Lieferkette fließen.

Zu den Substanzen, die als SVHC eingestuft werden, zählen solche, die krebserregend (karzinogen), erbgutverändernd (mutagen) oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) sind. Darüber hinaus PBT-Stoffe (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe) sowie schließlich "andere", darunter Stoffe mit endokrinen Eigenschaften (Umwelthormone), die besondere Auswirkungen auf Unterwasser-Lebensformen haben können.

Im Oktober 2008 wurde die erste Gruppe von 15 besonders besorgniserregenden Stoffen durch die European Chemical Agency veröffentlicht. Im darauffolgenden Januar wurden sieben davon für eine Beratung vorgemerkt, ob sie der äußerst kostspieligen Anforderung einer Nutzungsgenehmigung (Authorisation of Use) unterzogen werden sollten oder nicht. Diese sieben wurden zugelassen, und die europäische Kommission wird das Datum bestimmen, zu dem sie in den Anhang XIV aufgenommen werden. Diese Verordnungen werden dann rund 42 bis 48 Monate später in Kraft treten. Wenn eine Zulassung erteilt wurde, können nachfolgende Verbraucher (down stream user) nur diese Stoffe verwenden, und zwar ausschließlich für die Einsatzgebiete, für die sie zugelassen wurden. Und sie können nur von dem Unternehmen vertrieben werden, welches die Zulassung erhielt.

Die REACH-Verordnung führt zum Umlauf von Hunderten von "Standardbriefen" in vielerlei Formaten. Zahlreiche Hersteller haben sich geweigert, auf die Ad-hoc-Anfragen zu antworten, die sie erhalten. Sie geben Webseiten oder zentralen Datenbanken den Vorzug (deren Entwicklung ging jedoch nur langsam vor sich). Leitfäden zur Verordnung begünstigen eine mehr pro-aktive Methode, statt einfach einen Link zu einer Webseite anzubieten. Es gab ebenfalls viele willkürliche Anfragen, die nicht obligatorisch sind, zum Beispiel Details zur Vorregistrierung und Übereinstimmungszertifikate nach Art von RoHS.

Zukünftige SVHC-Substanzen werden laufend bekannt gegeben; die nächste Veröffentlichung ist für Anfang 2010 zu erwarten. Daraus folgt, dass REACH über mehrere Jahre keinesfalls als abgehakt betrachtet werden kann.

Unter den ersten fünfzehn SVHCs befinden sich Phthalate, die in Gummi, PVC, Klebstoffen, Farben, Lacken und Dichtungen eingesetzt werden, um diesen Flexibilität zu verleihen. Ein weiterer Stoff ist ein kurzkettig chloriertes Paraffin (SCCP), das zum einen ebenfalls als Weichmacher Verwendung findet, andererseits aber auch als Flammhemmer in Produkten aus Gummi und PVC zum Einsatz kommt. Das flammhemmende Hexabromcyclododekan (HBCDD) wird in schlagzähem Polystyrol verwendet. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass passive Bauelemente mehrheitlich SVHCs enthalten, weil in den meisten Bausteinen keine Gummi- oder PVC-Teile vorhanden sind und Polystyrol im Allgemeinen für Gehäuse eingesetzt wird, nicht für Bauelemente. Jedoch gibt es einige Komponenten, in denen tatsächlich Teile aus Gummi stecken, beispielsweise Elektrolytkondensatoren. Diese weisen üblicherweise eine "Abdeckung" oder eine Dichtung aus einer Gummiart auf, die eines der Phthalate oder SCCP enthalten kann. Elektrolytkondensatoren sind zudem mit einem Kunststoffetikett gekennzeichnet; es ist aus plastifiziertem PVC hergestellt, das ebenfalls Phthalate enthalten könnte. In einigen passiven Bauelementen können darüber hinaus eine Drahtisolierung aus PVC oder Gummidichtungen verborgen sein, oder sie sind mit flexiblen Vergussmassen gefüllt, in denen auch eine der drei Phthalat-SVHCs oder SCCP enthalten sein könnten.

Einige Steckverbinder sind aus PVC hergestellt, die plastifiziert sein können, und manche sind außerdem mit Gummidichtungen oder flexiblen Klebstoffen versehen, die Phthalate enthalten könnten. Gerätefilter in Metallbecherausführung sind zuweilen mit Gummitüllen oder Dichtungen ausgestattet, die potenziell SVHCs enthalten könnten. Mittlerweile werden Spulen und Drosselspulen aus Kupferdrähten mit einer Lackbeschichtung gefertigt. Diese Lacke sind auf hohe Flexibilität ausgelegt, damit beim Spulenwickeln keine Rissbildung auftritt. Deshalb ist es möglich, dass sie einen Weichmacher wie Phtahalat enthalten können. Potentiometer gibt es in zahlreichen unterschiedlichen Ausführungen, und es könnte vorkommen, dass einige wenige davon mit Gummidichtungen ausgerüstet sind.

Als allgemeine Richtlinie sollten sich Elektronikentwickler dessen bewusst sein, dass immer dann, wenn ein Teil Gummi oder einen flexiblen Kunststoff wie PVC enthält, dem Gummi, dem Kunststoff, der Füllmasse oder der zur Kennzeichnung verwendeten Farbe ein Phthalat (oder SCCP) beigemischt sein kann.
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