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Kapitalbildende Lebensversicherung - private Rentenversicherung

Legaler Betrug, ein Fass ohne Boden, oder nur ein paradoxes Massenphänomen?

(PresseBox) (Magdeburg, )
Kapital Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen sind, die Meinung des BdV (Bunde der Versicherten) sollte zwischenzeitlich jedem bekannt sein, offensichtlich aufgrund ihrer Vertragsarchitektur nicht für die Altersvorsorge geeignet. Doch nicht nur der BdV hegt diese Meinung. Zahlreiche Rückabwicklungsklagen treffen täglich bundesweit die Versicherungskonzerne. Immer mehr Prozesskostenfinanzierer formieren sich gegen das Modell "Legaler Betrug" und fordern das Volk auf rechtlich gegen diese offensichtliche "Volksverarsche", wie sie institutionelle Erstmarktberater scherzhaft oft nennen, vorzugehen. Der Versicherungsindustrie waren im Jahr 1982 die stark PR-wirksamen Äußerungen des Bund der Versicherten (BdV), Lebens- und Rentenversicherungen wären legaler Betrug, ein gewaltiges Dorn im Auge der Finanzallmacht, und man zog siegessicher und organisiert vor das Landgericht Hamburg. Die Richter, mit statistischer Wahrscheinlichkeit selber Besitzer von Kapitalversicherungspolicen, hatten bis dahin selber sicherlich nie einen solchen Vertrag, sprich irgendeine Lebens- oder Rentenversicherungspolice, unterschrieben, und hatten daher vermutlich berechtigter Weise hohen Aufklärungsbedarf (Anträge werden gestellt, Versicherungspolicen werden/wurden meist vom Antragsteller nicht unterschrieben). Der Bund der Versicherten offenbarte dem Gericht einfach die Vertragsarchitektur solcher Verträge. Die Vertragsarchitektur einer Kapitalversicherung ist eine Welt voller komplizierter versicherungsmathematischer Formeln, und offenbart sich eigentlich ausschließlich den sogenannten Aktuaren, also den Versicherungsmathematikern. Für Nichtaktuare offenbart sich diese Welt nicht. Auch nicht ansatzweise. Versicherungsmathematiker, also die eigentlichen "Schöpfer" dieser bei Freigeistern zwischenzeitlich höchst umstrittenen Produkte, arbeiten meist bei Versicherungen, welche selbst wiederum in ihrem Gesamtverband (GDV) bestens organisiert sind. Die Versicherungswirtschaft versteckt sich oft gerne hinter den versicherungsmathematischen Berechnungen, sowie hinter der Generalunterstellung, der Versicherte kenne sich mit solchen Berechnungen nicht aus, und verweigert in allen Fällen den Kontoauszug. Ein Rückkaufswert wird genannt, ein ordentlicher Kontoauszug wird nie ausgestellt! Es ist uns kein einziger Fall bekannt, in dem irgendein Besitzer einer Kapitalversicherungspolice es überhaupt geschafft hat, einen ordentlichen Kontoauszug zu erhalten! Seit wann ist es rechtens, dass ein Kapitalanleger/Sparer in einem langfristigen Sparvertrag, in dem es zu über 90% um Kapitalansparung und Kapitalvermehrung geht, und in dem der Versicherungsanteil nur marginal ist, keinen Rechtsanspruch auf seinen Kontoauszug erhält? Unterliegen Anbieter solcher Versicherungssparmodelle nicht der Aufsicht der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)? Inwieweit ist ein Anbieter solcher verzinslicher Sparverträge von der Kontoauszugspflicht befreit und auf welcher Grundlage? Wie begründet der Gesetzgeber diese zum Himmel schreiende Ungleichbehandlung?

Der Bund der Versicherten (BdV) gab im Jahre 1982 zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg eine Broschüre aus mit dem Titel "Versicherung - ja, aber...". In dieser war zu lesen:

"Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein "LEGALER BETRUG". Diese Kapital-Lebensversicherung ist zu 90% Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist. Mit den Geldern, die Lebensversicherte langfristig hingeben, verschaffen sich die Unternehmen aber inflationssichere Kapitalanlagen mit hohen Wertsteigerungen, an denen die Versicherten nur selten beteiligt werden. Und der Staat verschafft sich hier billige langfristige Kredite, so dass man Beiträge für Kapital-Lebensversicherungen in vielen Fällen auch als "Steuer für Dumme" bezeichnen kann, die man hier mit angeblichen Steuervorteilen (die kaum zum Tragen kommen) zur langfristigen Geldhingabe verführt. Millionen Bundesbürger haben durch den Abschluss falscher Kapital-Lebensversicherungen Zigmilliarden Mark verloren - vor allem beim vorzeitigen Aussteigen aus diesen Verträgen und die dann meist sehr geringe Beitragsrückzahlung. Gewinner sind Staat und Lebensversicherungsunternehmen, die hier Hand in Hand arbeiten."

Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen war an derart massive öffentliche Kritik nicht gewöhnt. Er wollte diesen Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen. Infolge klagte er gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser "verletzenden Äußerungen". Die Klage wurde am 3. Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen. Die Branche legte Berufung ein, zog diese aber gleich wieder zurück in der Erkenntnis, dass sie diesen Prozess nicht gewinnen konnte.

Urteil "Legaler Betrug" AZ: 74 047 / 83, LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung aus:

"Die streitige Äußerung dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung dieser Versicherung als "LEGALER BETRUG" wird von dem Abschluss solcher Verträge abgeraten. Es ist ein öffentliches Interesse daran vorhanden, dass potentielle Versicherungsnehmer über die verschiedenen Möglichkeiten, das Todesfallrisiko zu versichern, aufgeklärt werden. Angesichts dessen, dass in der Werbung des Klägers und seiner Mitgliedsunternehmen die Lebensversicherung zur Altersversorgung im Vordergrund steht, besteht ein Aufklärungsbedürfnis über die Versicherungsart Risikolebensversicherung. Die Aussagen in der Broschüre zum Thema Risiko-Lebensversicherung und Lebensversicherung zur Altersversorgung ergeben, dass hier ein Vergleich zwischen diesen Versicherungsarten vorgenommen und im Interesse der Verbraucher - als für diese günstiger - der Abschluss von Risiko-Lebensversicherungen empfohlen wird."

Zwar äußert sich das Gericht nicht zum Inhalt dieser Aussage, lässt sie aber als Inanspruchnahme des Rechts auf freie Meinungsäußerung gelten. Die Bezeichnung "legaler Betrug" stammt ursprünglich aus einem Brief eines Münchner Steuerberaters an den "Zeller Kreis" e.V. im Januar 1981.

Aufgrund eigener Überprüfungen haben wir, dank des Hinweises aus dem o.g. Urteil "Legaler Betrug" Folgendes verstanden:

Eine kapitalbildende Lebensversicherung, so wie wir sie zu hunderten sichten durften, bildet weder Kapital, weil gezillmerte Verträge eher stark inflationierende Kapitalvernichter sind, noch versichert sie das Leben, denn bei Versterben des Versicherten kurz vor Ablauf wird meist nur die Versicherungssumme fällig, die bei Langzeitverträgen teilweise weit unter dem Rückkaufswert liegt/lag. Die bisherige Architektur solcher Klassiker lässt sinnvolle Kapitalbildung und gleichzeitig sinnvolle Todesfallabsicherung nicht zu.

Eine private Rentenversicherung, so wie wir sie zu hunderten sichten durften, kann die Rente nicht versichern, denn "Rente" ist kein Risiko, sondern eine Tatsache, und somit keinesfalls versicherbar! Das es dennoch so gemacht wird, ist um ein Vielfaches schlimmer als nur "am Rande der Legalität" zu werten. Schließlich wird das Kapital gegen Zinszahlung abgetreten! Man enterbt seine Familie aus Unwissenheit und/oder Angst. Da stellt sich die Frage: Handelt es sich hier um legalen Betrug, oder eher um genial Organisierten unter Zuhilfenahme der Aktuare?

Kein Wunder, dass die Klageflut gegen Versicherungsunternehmen zwischenzeitlich exorbitant zunimmt! Viele der nun klagenden Versicherten fühlen sich jahrelang hinters Licht geführt, haben oft das Gefühl, ihr sauer verdientes Geld wäre mit hochgradig sittenwidrigen Verträgen im Vergleich vernichtet und/oder entwertet worden. Fragt sich nur, wer, außer Aktuare, kann diese Missstände, die möglichweise einen hohen sittenwidrigen und auch einen möglichen strafrechtlich relevanten Teil beherbergen, rechtswirksam aufdecken? Würde überhaupt ein Gutachter gegen seine "ihn fütternde Branche" mit Negativgutachten schießen? Wie reagiert die Lobby der Branche? Wie gehen bedachte Richter künftig dieses Problem an?

Kunden von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen sind meist Menschen ohne zahlungsstromtechnisches Verständnis für Rücklagenbildung, glauben an die hohe Sicherheit solcher Verträge, ans Vaterland und an die Ehrlichkeit der Politik. Leider gibt es für diese Kunden eine klare Hiobsbotschaft: Der § 89 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Uns ist kein Vertragsabschluß solcher Produkte bekannt, bei dem auf diese Risiken aus dem § 89 VAG hingewiesen werden musste. Warum ist dieses Risiko nicht fester Bestandteil einer jeden Beratung solcher Produkte? Der § 89 VAG greift in dem Moment, in dem eine gewaltige Rückabwicklungsflut die Gesellschaften in ärgste Liquiditätsprobleme treibt. Ob da der umstrittene Auffangfonds Protector helfen kann ist zu bezweifeln. In solch einem Fall würde Protector selbst zum Sanierungsfall.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 89 VAG

Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Lebensversicherung, Rentenversicherung, legaler Betrug - Welche mögliche Folgen?

Zum Absatz 1 des § 89 VAG wird es für die Aufsichtsbehörde sehr schwierig werden den Versicherungsgesellschaften als "Änderung der Geschäftsgrundlagen" vorzuschreiben, ihren Kunden mehr Ertrag zukommen zu lassen. Erst recht wird das ein aussichtsloses Unterfangen, wenn die Massenpanik ausbricht, plötzlich alle Versicherungskunden aus Angst vor Totalverlust, ect. aus ihren Verträgen flüchten. Dann sind kaum Kunden mehr da, denen man erklären könnte, daß Kapitalversicherungsverträge urplötzlich doch lukrativ wären. Außerdem wäre das bei privaten Rentenversicherungen garnicht möglich, denn die können niemals lukrativ werden. Das Kapital wird bei Verrentung gänzlich abgetreten gegen eine Rente oder einen Rentenfaktor. Rente und Rentenfaktor ist immer und ohne Ausnahme, nur eine variable Magerverzinsung aufs für immer abgetretene Kapital! Insofern trifft die Aussage des BdV sachlich voll zu, "es handele sich um eine Steuer für Dumme!" Damit ist gemeint, daß Unwissende sich selbst enteignen. Eine Selbstenteignung kann nicht als finanziell intelligenter Akt gewertet werden. Sie ist nunmal das Gegenteil. Daher sind auch alle in Fachmagazinen und Fernsehsendungen getätigten Aussagen, "die eine oder andere Rentenversicherung wäre lukrativ", allein aus Sicht der Architektur solcher Verträge, völliger Unsinn. Die für die Anbieter kostenpflichtige redaktionellen, aber werbewirksamen Vergleiche und Tests diverser Rentenversicherungsanbieter durch einschlägige Magazine, und zum Teil die werbewirksamen Plausibilitäts- und Qualitätssiegel diverser technischer Überwachungsvereine, die für Geld diesen fragwürdigen Produkten vergeben werden, sind allenfalls werbewirksame Blendgranaten für die Masse, in ihrer Qualitätsaussage aber völlig am eigentlichen Thema vorbei. Hier erhält nicht der Leser dieser Magazine eine solide finanzanalytische Einschätzung dieser Produkte, sondern die Produktgeber eine werbewirksame PR-Kampagne unter "seriösem Vorwand"! Sachverständigen braucht man damit nicht zu kommen!

Urteil Legaler Betrug - Sind die Vermittler solcher Anlagen Betrüger?

Diese Frage ist insofern legitim, da man sie immer öfter in den verschiedensten Foren im Internet findet. Die Antwort darauf ist ganz klar NEIN! Ein Vertreter kann nur das verkaufen, was seine Gesellschaft anbietet, bzw. was sie ihm vorschreibt zu verkaufen, und was der Gesetzgeber beschließt, dass es angeboten werden soll (z.B. die betriebliche Altersvorsorge, auch eine Rentenversicherung). Dabei ist es gleich, ob er Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagent oder Makler ist. In allen Fällen verkaufen Er oder Sie Versicherungen.

Das Bild des Versicherungskaufmannes / der Versicherungskauffrau in Deutschland

Wahrscheinlich durch den Verkaufsdruck verursacht durch die Strukturvertriebe diverser Versicherungen in der Vergangenheit reagieren manche Menschen heutzutage sehr sensibel, wenn sie etwas von Versicherungen hören. Klar, es geht um Geld, der Markt ist hart umkämpft, und bei Geld hört die Freundschaft der Aktionärsdruck beladenen Versicherungskonzerne auf! Umsatz, Umsatz, Umsatz! Ein knallharter Verdrängungswettbewerb, der durch die wie aus dem Boden sprießenden zahlreichen Versicherungsvergleichsportale noch angefeuert wird! Die härteste Schule für gute Verkäufer ist wahrscheinlich die Versicherungsabsatzindustrie. Wird auf Veranlassung eines Versicherungsvertreters ein Schaden schnell und ordentlich reguliert, ist es eine willkommene Person. In allen anderen Fällen spricht man eher abfällig über diese Branche. Die Branche geht mit ihren Vertretern gnadenlos um. Die Branche ist sehr erfinderisch, wenn es darum geht ihre Schäfchen im Griff zu bekommen. Was ein Versicherungsvertreter alles können muss, kennt die breite Öffentlichkeit nicht. Die gnadenlose Härte dieses Anforderungsprofils erschließt sich auch kaum einem Richter in Deutschland. Woher denn auch? Wie könnte man einem bestimmten Kreis in wenigen Minuten das komplexe Anforderungsprofil eines Versicherungsvertreters vermitteln? Wie die unbarmherzige Vorgehensweise seitens diverser Gesellschaften, seiner Kunden, des Gesetzgebers und seitens zahlreicher vermittlerfeindlicher und RVG-abrechnender Rückabwicklungsanwälte gegen ihn?

Vermittlerkarriere

Als Key Accounter der Branche haben wir vor geraumer Zeit einen kurzen Film über dieses komplexe Anforderungsprofil erstellt, der tiefe Einsichten in das tatsächliche Anforderungsprofil des Versicherungsvertreters erlaubt. Hier zum Film auf dem Portal Vermittlerkarriere.de!

Die Rechtsprechung sollte den Gedanken weiterführen, inwiefern es vom Grundsatz her richtig ist leichtfertig die Prospekthaftung der Produktgeber den meist weisungsgebundenen Vermittlern aufzubürden.

Alternative Lösungen zu Lebensversicherungen und Rentenversicherung

Auf der Webseite www.german-investor.de kann man sich Informationen zu Alternativen Geldanlagen mit Ertrag einholen. Da Renten privat nicht versicherbar sind, und daher das Kapital gegen variable Zinszahlung abgetreten wird, ist der kaufmännische Informationsbedarf groß darüber, über welchen Weg diese Hürde angegangen werden kann. German Investor ist der Ansicht, dass es äußerst sinnvoll sein kann sich mehrere Meinungen über die Alternativen Konzepte zu den standardisierten Massenprodukten zu Lebensversicherung und private Rentenversicherung einzuholen. Nicht nur für in Abhängigkeit Beschäftigte kann ein gut durchdachtes Konzept einen enormen Unterschied machen, sondern auch gerade bei Unternehmern und Gesellschafter/Geschäftsführern/Vorständen von Kapitalgesellschaften. Eine gute Wirtschaftsberatung rät immer zu alternativen Konzepten. Schließlich geht es um Geld - sehr viel Geld. Da ist es für den Käufer nicht von Relevanz, welcher Anbieter die bessere Werbung gemacht hat, sondern wer das nachvollziehbar vorteilhaftere Konzept gestellt hat.
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