Im Anschluss an die Veranstaltung informierte EMC die anwesenden Gäste darüber, wie das "angeklagte" Unternehmen durch den Einsatz der entsprechenden Technologie in diesem Fall eine Verurteilung hätte verhindern können. "Fälle wie dieser zeigen, wie wichtig es ist, die entsprechenden Richtlinien der Datenaufbewahrung zu kennen", so Harald Fischer, Regional Sales Director Germany, EMC Software.
E-Mail-Korrespondenz als Beweismittel
Nachdem die Einführung einer ERP-Software für alle 15 Niederlassungen der fiktiven Klägerin durch das IT-Service-Unternehmen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeschlossen war, trat Erstere von dem Vertrag zurück. Für bereits bezahlte Lizenzkosten, nutzlos angeschaffte Hardware und neu eingestellte Arbeitskräfte verlangte das Unternehmen entsprechenden Schadens- und Aufwendungsersatz. Die "Beklagte" kam diesen Forderungen nicht nach, schließlich waren beide Unternehmen laut Aussage der "Beklagten" übereingekommen, dass der abgestimmte Zeitrahmen nicht einzuhalten ist. Die "Klägerin" hat dies bestritten. Die E-Mail-Korrespondenz, die diese Fakten beweisen sollte, konnte von der insofern beweispflichtigen "Beklagten" allerdings nicht vorgelegt werden. So kam es in diesem fiktiven Fall zu einer Verurteilung.
"Das Unternehmen in unserem nachgestellten Fall hätte der Verurteilung entgehen können, wenn es die E-Mail-Korrespondenz als aufbewahrungspflichtiges elektronisches Dokument behandelt hätte", so Rechtsanwalt Dr. Jens Bücking. "Denn aufbewahrungspflichtig ist für kaufmännische Unternehmen jede Form der Geschäftskorrespondenz, von Beginn über Durchführung bis zur Abwicklung, aber auch Rückabwicklung eines Vertrages."