Die Diskussion darüber, ob für die Veräußerung von Zahlungsansprüchen und Betriebsprämien 19 Prozent Mehrwertsteuer ans Finanzamt abzuführen sind, hat einen neuen Schub erhalten. Nunmehr hat das erste Finanzgericht in Deutschland entschieden, dass diese fiskalische Haltung nicht berechtigt ist. Nach Auffassung der Richter in Niedersachsen handelt es sich bei Zahlungsansprüchen um bloße Forderungen, die im Fall der Veräußerung der Umsatzsteuerbefreiung für Forderungsverkäufe unterliegen. Da die Finanzverwaltung bislang noch nicht von ihrer Haltung abweicht, 19 Prozent des Veräußerungserlöses einbehalten zu wollen, werden betroffene Landwirte nur mittels Einspruch gegen ihre Steuerzahlung mit der Hoffnung auf eine höchstrichterliche Bestätigung dieser Richtermeinung ihr Geld zurückbekommen. Im Übrigen wird dieses Ergebnis auch in anderen EU-Staaten geteilt, bzw. gehen diese von nicht steuerbaren Umsätzen aus. Die Sache bleibt daher spannend, und bis dahin heißt es, die Steuer bezahlen und sich über eine mögliche Rückforderung freuen. Sollte Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt werden, ist dabei zu bedenken, dass im Fall einer negativen Entscheidung diese Rückforderung mit sechs Prozent Zinsen pro Jahr zusätzlich belastet wird. Damit ist es im Regelfall besser, von einer Aussetzung der Vollziehung Abstand zu nehmen.
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