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Arbeitsrecht - Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern Peters Fleschutz Graf v. Carmer Kääb in München

Rückkehr aus der Elternzeit: Ihr Arbeitgeber will Sie nicht mehr?

(PresseBox) (München, )
Zum Thema Arbeitsrecht und die Rückkehr aus der Elternzeit informiert die Sozietät Peters Fleschutz Graf v. Carmer Kääb in München:

Nicht selten sind Frauen mit dem Problem konfrontiert, dass sie nach einer Elternzeit gerne an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten - im Idealfall in Teilzeit -, der Arbeitgeber aber zu verstehen gibt, dass er an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert ist und das Arbeitsverhältnis beenden möchte, entweder per Aufhebungsvertrag oder per Kündigung.

Der Gesetzgeber hat mit guten Gründen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die es Ihnen als Arbeitnehmerin ohne weiteres ermöglichen, Ihre Arbeit nach Ende der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen wieder aufzunehmen. Unter bestimmten, im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelten Voraussetzungen besteht sogar ein Anspruch auf Teilzeit.

Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Solange Sie in Elternzeit sind, sind Sie vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Sonderkündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) gut geschützt. Dieser Kündigungsschutz besteht grundsätzlich bis zum letzten Tag der Elternzeit. Eine ordentliche Kündigung, die vor diesem Zeitpunkt ausgesprochen wird, ist im Regelfall unheilbar nichtig. Und auch nach diesem Zeitpunkt sind Sie vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschützt, wenn Sie allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Dies ist sehr wahrscheinlich, wenn ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (ausgenommen Azubis) beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Eine Kündigung müsste dann sozial gerechtfertig i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG sein, also entweder verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt gerechtfertigt sein. Immer wieder trifft man dann auf eine Kündigung, die aus betriebsbedingten Gründen wegen eines angeblichen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ausgesprochen wird. Es ist in diesen Fällen für den Arbeitgeber regelmäßig schwer, den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen und zu beweisen. Hinzu kommt, dass Sie wegen Ihr Betriebszugehörigkeitsdauer, auf die auch die Elternzeit angerechnet wird, wohl sozial schutzwürdiger als beispielsweise die für Sie eingestellte Ersatzkraft sind.

Weil viele Arbeitgeber wissen, dass eine Kündigung gut angreifbar wäre, wird nichts selten ein Aufhebungsvertrag mit attraktiven Trennungskonditionen - darunter eine Abfindung - angeboten. Vor einem voreiligen Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags kann nur abgeraten werden. Zunächst sollte genau geprüft werden, ob die angebotenen Trennungskonditionen akzeptabel sind und ob nicht beispielsweise Nachteile bei dem Bezug von Arbeitslosengeld entstehen könnten.

Greift Ihr Arbeitgeber zur Kündigung, ist in jedem Fall schnell zu handeln, da eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach deren Übergabe bzw. Zugang mit einer Kündigungsschutzklage zu einem Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Sie sollten dann auf die Hilfe eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zurückgreifen.

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