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Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung

(PresseBox) (München, )
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Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen weil in dem Unternehmen eine Hierarchieebene gestrichen wurde? Folgendes sollten Sie wissen:

Eine "betriebsbedingten Kündigung" setzt gem. § 1 Abs. 2 KSchG (1) dringende (2)betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, voraus. Dringend bedeutet, dass ein milderes Mittel als eine Kündigung (etwa eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) nicht möglich ist. Betriebliche Erfordernisse können aufgrund innerbetrieblicher (Entscheidung z.B. zum Personalabbau, Outsourcing, Ersatz der Arbeitnehmer durch Maschinen) oder außerbetrieblicher (z.B. geringer Umsatz, schlechte Auftragslage) Gründe angenommen werden.

Der Abbau einer Hierarchieebene ist ein innerbetrieblicher Grund. Der Arbeitgeber muss demnach eine unternehmerische Entscheidung getroffen haben, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes (=Arbeitsanfall) geführt hat. Dass dies der Fall ist muss der Arbeitgeber nachweisen.

Grundsätzlich kann die unternehmerische Entscheidung, eine Hierarchieebene zu streichen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich war.

Die Streichung einer Hierarchieebene kann natürlich tatsächlich dazu führen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers weggefallen ist. Oft führt diese Art der Umgestaltung der Firmenstruktur jedoch nur dazu, dass Arbeitsaufgaben nur neu verteilt werden und nicht tatsächlich entfallen sind.

Der Arbeitgeber muss daher seine unternehmerische Entscheidung konkret darlegen, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des Betroffenen tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss insbesondere aufzeigen, in welchem Umfang die ausgeübten Tätigkeiten des entlassenen Arbeitnehmers zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen. Er muss darlegen, dass die künftig anfallende Arbeit vom verbliebenen Personal erledigt werden kann, ohne dass auf diese mehr Arbeit zukommt. Müssen diese etwa künftig (mehr) Überstunden leisten ist das ein deutliches Indiz dafür, dass die Arbeit nicht entfallen ist. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht darzulegen, dass die ausgeübte Tätigkeit weggefallen ist führt das u.U. zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung.

Mit ausreichender Praxiserfahrung in solchen Fällen erkennt ein Rechtsanwalt schnell, ob eine betriebsbedingte Kündigung mit guten Aussichten auf Erfolg angegriffen werden kann, oder nicht. Wichtig: Ist Ihnen eine Kündigung übergeben worden oder zugestellt worden, muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach deren Übergabe bzw. Zustellung eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Versäumung dieser Frist führt im Regelfall dazu, dass eine Klage gegen die Kündigung aussichtslos ist.

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Arbeitsrecht München
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