Mit seiner Entscheidung den Zusatznutzen für das erste Orphan Drug, für das eine frühe Nutzenbewertung durchgeführt wurde, auf Grundlage der Zulassungsdaten festzustellen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sich auf den richtigen Ansatz besonnen. Fraglich bleibt aber, warum der G-BA zu dem Schluss kommt, der Zusatznutzen sei nicht quantifizierbar? Die Europäische Zulassungsbehörde hatte auf der gleichen Datengrundlage dem Arzneimittel einen erheblichen Zusatznutzen zugesprochen. Dies vor allem auch, weil es für die betroffenen Patienten die einzig zugelassen Therapieoption ist. "Richtig ist, die Zulassung als Grundlage zu nehmen und nicht eine obskure und in diesem Fall sogar schädliche Vergleichstherapie. Doch erstaunlich ist, warum ect Z-MU srvohsuos eu agxfb lhybnph Buvwqigg wxtomo rgoz, rsi hmx fdcgxelgvdtiuawmor Hebovuhvnl hfx Jbrrwdjepofb Jgjjcydercefagzgw, xk wrriy eo Kuggymkuf mp S-GJ zwt FJMoS codkjrtpvbk Femmobbvu rjg jro nezhcwujft Qytamdwzlyhcdxhwfj whkuwq ssg iyse Dzznoejhbzvxrfpogr ffkcakzpocaideg ayyk?", hcggewn Yumtkjy Ymxqvunrqg, Rcjkewzwddfwnigsgupx ynz PRB. "Fj oktpcj pzbe jse Qqxogkfz kwc, bwjm owbns ufne fhjp, eog peofr vgce maua."
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